Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
81, Blatt Nr. 6 bzw. Art. 3 Ziff. 5 der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen [Starkstromverordnung]11).
Art. 50 Haftpflichtversicherung
Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.
Gemäss Artikel 24 Absatz 4 nGüTG sind die Anschliesser verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Bundesrat regelt mit vorliegendem Artikel die Einzelheiten. Gemäss dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass sich die Haftpflichtversicherung nach den Risiken der über die Anschlussgleisanlage durchgeführten Verkehre richtet und mindestens fünf Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden beträgt.
5. Abschnitt: Aufsicht über die Anschlussgleise Art. 51
Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.
Das BAV übt die eisenbahnrechtliche Aufsicht über die Anschlussgleise aus, wobei der Bundesrat diese Aufsicht Dritten übertragen kann (Art. 28 Abs. 1 nGüTG). Mit Artikel 51 nGüTV wird die Kompetenz, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, vom Bundesrat an das BAV übertragen.
Dieser Artikel dient als gesetzliche Grundlage für die Erfassung derjenigen Daten, die das BAV zur Vorbereitung der von ihm im Rahmen der Sicherheitsaufsicht durchgeführten Audits und als Grundlage für die Risikobeurteilung benötigt. Die zu erhebenden Daten werden in einer Richtlinie umschrieben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die bisher geltende Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 wird aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt.
Den weiteren Verordnungen, die angepasst werden, sind in diesem Bericht jeweils eigene Kapitel gewidmet.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen in Artikel 53 GüTV umschreiben, welches Recht, das bisherige oder das neue, in der Übergangsphase zur Anwendung kommt.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht den Bestimmungen in Artikel 36 Buchstabe a Subventionsgesetz (SuG)12. Die Bestimmung auch in der GüTV zu verankern schafft Rechtsicherheit.
11 SR 734.2
12 SR 616.1 31/34 BAV-D-2DD83401/641