Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Erweiterungsprojekt mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über 5 Millionen Franken die Mindesttransportmenge vereinbart, erfolgt bei deren Nichterreichung die vollständige Rückforderung gemäss Absatz 1. Dies deshalb, weil damit die grundsätzliche Voraussetzung für Investitionsbeiträge wegfällt.
Erreicht ein Neubau- oder Erweiterungsprojekt mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken die Mindestmenge, jedoch nicht die vereinbarte Transportmenge, ist eine Rückforderung nur anteilmässig bis zu einem Mindestbeitrag von 40% der effektiv ausbezahlten Kosten möglich. Wurde der Mindestbeitrag (z. B. infolge Vorteile Dritter) nach unten angepasst, so gilt der angepasste Beitrag.
Zur nachhaltigen Wirkung der ausgerichteten Investitionsbeiträge an Neubauten und Erweiterungen ist die Anlage über eine Lebensdauer von mindestens 20 Jahren in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Ist diese Bedingung nicht gegeben, erfolgt eine anteilsmässige Rückforderung. Die Berechnung der Rückforderung wird in der Richtline geregelt (und soll hierbei grundsätzlich für Neubauten und Erweiterungen der heutigen Praxis entsprechen).
Der betriebsfähige Zustand gilt als gegeben, wenn die Betreiberin
a) über einen aktuellen Überblick über den Zustand der Anlage, namentlich der Gleis- und Fahrleitungsanlage sowie der übrigen Anlageelemente und Kunstbauten verfügt;
b) alle Instandhaltungsmassnahmen sowie technische oder betriebliche Massnahmen, die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind, ausgeführt hat;
die Betriebsvorschriften aktualisiert und allen Involvierten übergeben hat. Erneuerungen ermöglichen eine Weiterführung des betriebsfähigen Zustands einer Anlage und verlängern die initiale Lebensdauer von 20 Jahren. Hier verzichtet der Bund auch im Sinne einer Vereinfachung des Prozesses auf eine nochmalige Rückforderungsmöglichkeit.
Auf Rückforderungen werden – wie bis anhin – keine Zinsen erhoben. Ausgenommen sind Rückforderungen nach Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung.
Abs. 4
Wenn bei Neubauten oder Erweiterungen innerhalb der Lebensdauer von 20 Jahren ein Betreiberwechsel erfolgt und die neue Betreiberin die Verpflichtungen nicht übernehmen will oder keine neue Betreiberin gefunden wird, erfolgt eine anteilsmässige Rückforderung. Die Berechnung der Rückforderung wird in der Richtlinie geregelt.
Abs. 5
Wenn die Kommission für Eisenbahnverkehr Railcom im Rahmen der Prüfung des diskriminierungsfreien Zugangs zu den vom Bund geförderten Anlagen feststellt, dass eine Anlage Dritten nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird, kann der Bund die für die Anlage entrichteten Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurückfordern. Für die Bemessung der Art und Höhe Rückforderung erfolgt die Beurteilung im Einzelfall. Hierfür soll, wie im Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vorgesehen, ein jährlicher Zins von 5% seit der Auszahlung verrechnet werden.
In Härtefällen kann der Bund, vertreten durch das BAV, ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. Dies beispielsweise, wenn die Verkehrsmengen wegen bei der Gesuchstellung nicht bekannter Kapazitätseinschränkungen auf der Eisenbahninfrastruktur oder behördlicher Vorgaben, die die Leistungsfähigkeit der Anlage beschränken, nicht erreicht werden.
15/34 BAV-D-2DD83401/641