Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Abs. 4

Artikel 39 Absatz 4 GüTV gibt im Wesentlichen Artikel 17c EBG, Artikel 2a EBV sowie Artikel 6 Absatz 3 EBV wieder und stellt klar, dass die technische Prüfung des BAV auch in Bezug auf Anschlussgleisprojekte nicht umfassend, sondern stichprobenweise und risikoorientiert erfolgt. Gleichzeitig wird die gesetzliche Grundlage für die Prüfung durch Sachverständige geschaffen.

Abs. 5

Artikel 39 Absatz 5 legt fest, dass sich die Frist für die fachtechnische Prüfung des BAV nicht nach den (unterschiedlichen) Vorgaben des kantonalen Rechts bestimmt. Die einheitliche Regelung der Behandlungsfrist dient der Planung der BAV-internen Abläufe. Die Sechsmonatsfrist beginnt, sobald die Gesuchunterlagen vollständig vorliegen, so dass diese der anschlussgewährenden Infrastrukturbetreiberin unterbreitet werden können (Art. 18 Abs. 3 nGüTG).

Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die GüTV keine Aussage zur Gültigkeitsdauer der Stellungnahme (Prüfungsergebnis) des BAV macht. Eine Koppelung an die Gültigkeit der nach kantonalem Recht zu erlassenden Baubewilligung könnte entsprechend den unterschiedlichen kantonalen Regelungen zu unterschiedlichen Fristen führen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bis zum Baubeginn allenfalls mehrere Jahre verstreichen, innerhalb derer insbesondere die AB-EBV möglicherweise mehrerer Revisionen unterworfen sind. Auf entsprechende Anfrage ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sich aufgrund revidierter gesetzlicher Grundlagen eine erneute Stellungnahme des BAV als notwendig erweist.

Im Übrigen sind allfällige Fragen betreffend Enteignung sowie die damit zusammenhängende Verfahren durch die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden (Art. 38 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 nGüTG).

2. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 43 Sicherheit

Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.

Abs. 1

Artikel 19 Absatz 1 nGüTG erklärt bezüglich des Betriebs und der Instandhaltung von Anschlussgleisen nur die technischen und betrieblichen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen für anwendbar. Der Bundesrat hat festzulegen, welche Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen sind (Art. 19 Abs. 3 nGüTG). Artikel 40 Absatz 1 nGüTV legt fest, dass auch die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung (im Wesentlichen EBG, EBV, AB-EBV und FDV) Gültigkeit haben.

Abs. 2

Für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 EBG). Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehren, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten (Art. 8a Abs. 2 EBG).

Wer Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt nebst einer Netzzugangsbewilligung eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementssystems und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten (Art. 8e Abs. 2 EBG).

27/34 BAV-D-2DD83401/641