Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Abs. 2

In Fällen, wo die Infrastrukturbetreiber mit den Anschliessern für die im Jahr 2016 anstehenden Erneuerungen von Anschlussweichen bereits Verträge abgeschlossen haben, welche die Anschliesser zu einer Kostenübernahme verpflichten, gelten sie weiterhin.

Abs. 3

Die bisherige Regelung zum Widerruf von Zusicherungsverfügungen bzw. Rückforderungen von Investitionsbeiträgen in diesem Absatz wird gestrichen. Widerruf oder Rückforderung von nach bisherigem Recht erfolgten Finanzierungen wird demnach ebenfalls nach bisherigem Recht durchgeführt.

Abs. 5

Mit dem letzten Satz in Absatz 2 wird das totalrevidierte GüTG und die nGüTV am 1. Januar 2026 in Kraft treten und damit während der Gültigkeit der laufenden Verpflichtungskreditperiode, so soll es befristet bis 2028 möglich sein, die Vereinbarungen auch für eine kürzere Dauer abzuschliessen.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

3.2 Änderungen der Verordnung über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituatio-

nen

Wegen der neuen gesetzlichen Grundlage wird der Ingress angepasst.

3.3 Änderungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung

Die Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des UKV wird per 1. Januar 2026 durch den neuen «Umschlags- und Verladebeitrag» an Verlader für den Ver- oder Umlad von Gütern zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern ersetzt. Die Artikel 15–19 SVAV können deshalb aufgehoben werden. Mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 107 wird sichergestellt, dass für die im 2025 noch durchgeführten Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV der Anspruch auf Rückerstattung der LSVA aufrecht erhalten bleibt. Für früher durchgeführte Fahrten ist der Rückerstattungsanspruch aufgrund der einjährigen Einreichungsfrist der Rückerstattungsgesuche bereits verwirkt (Art. 18 Abs. 1).

3.4 Änderungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Anpassung im Ingress aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage.

3.5 Änderungen der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Aufgrund der mit Artikel 9c Absatz 3bisEBG eingeführten Kompetenz des BAV zur Festlegung der Trassenpreise für Rangierleistungen im Güterverkehr können in der NZV in Artikel 22 Absatz 2 die Buchstaben b und c wegfallen.

3.6 Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Anpassung im Ingress aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage sowie redaktionelle Anpassungen.

32/34 BAV-D-2DD83401/641