Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Die Höhe der Beiträge richtet sich bei Fahrzeugen auf dem Wasser nach den Mehrkosten der Investition in ein Fahrzeug mit treibhausgasemissionsarmen Antrieben gegenüber der Investition in ein herkömmliches Fahrzeug sowie der Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen. Ob Neubeschaffung oder Umbau, dem Antrag ist folgendes beizulegen:

a) Kostenvoranschlag für einen treibhausgasemissionsarmen Antrieb sowie eine Vergleichsof-

ferte für einen herkömmlichen (Diesel) Antrieb.

Auf dem Kostenvoranschlag bzw. der Vergleichsofferte sind die antriebsrelevanten Posten4 und deren Beträge separat auszuweisen. Beim herkömmlichen Antrieb ist die totale Motorleistung [kW] anzugeben. Beim treibhausgasemissionsarmen Antrieb ist die Kapazität der Batterien [kWh] und die totale E-Motorleistung [kW] anzugeben. Bei Anwendungen mit Wasserstoffbrennstoffzellen ist die gespeicherte Wasserstoffmenge [kg], die FCE-Leistung [kW] und die Kapazität der Batterien [kWh] anzugeben.

b) Technisches Datenblatt des Schiffes das mindestens die folgenden Daten umfasst:

Hauptabmessungen, Motorenanzahl, totale Motorleistung, Geschwindigkeit, Tragfähigkeit.

Art. 33 Zusicherung

Das BAV kann den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarungen zusichern, womit auch der Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und der Höchstbetrag der Finanzhilfe festgelegt wird.

Abs. 2

Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass ein und derselbe Tatbestand über mehrere Förderinstrumente der öffentlichen Hand gefördert werden kann.

6. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 34 Alpenquerender kombinierter Verkehr

Die Bestimmung wird im Wortlaut weitestgehend aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen

Zur Erreichung des Verlagerungsziels nach GVVG kann der Bund gestützt auf Artikel 8 GVVG Fördermassnahmen beschliessen. Das eidgenössische Parlament hat für den alpenquerenden unbegleiteten Verkehr einen Zahlungsrahmen gesprochen, der bis Ende 2030 läuft. Ein separater Zahlungsrahmen für die Rollende Landstrasse legt deren Förderung bis 2028 fest. Daher wird auch die Bestimmung, dass der Bund für die Rollende Landstrasse mehrjährige Zeitspannen für das Bestellverfahren gestrichen.

Art. 35 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone

Der Bund beteiligt sich an den Bestellungen der Kantone für Angebote des Gütertransports auf der Schiene durch Schmalspurbahnen. Ab 2026 wird ein vierjähriger Verpflichtungskredit eingeführt. Er sieht eine Bundesbeteiligung von zehn statt bisher sechs Millionen Franken pro Jahr vor. Der maximale Bundesbeitrag darf den prozentualen Anteil nach ARPV nicht übersteigen (Art. 12 nGüTG, 16 nGüTV).

Das Bestellverfahren wird grundsätzlich jährlich durchgeführt. Mit der Revision von Artikel 12 Absatz 5 GüTG wird die Möglichkeit einer zweijährigen Bestellperiode geschaffen. Bei der Abwicklung der Bestellung haben die Kantone die Federführung und entscheiden somit über die Länge der Bestellperio-

4 In beiden Fällen sind die anwendbaren Anforderungen gemäss den aktuell gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu berücksichtigen. 22/34 BAV-D-2DD83401/641