Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

übergeordnete Engineering übernehmen kann. Die zu bildende Organisationseinheit kann mit Absatz 2 vom BAV Aufgaben zur Migrationssteuerung übertragen erhalten. Die Aufgaben werden gemäss Absatz 3 schriftlich festgehalten und verbindlich vereinbart. Neben den Aufgaben zur Migrationssteuerung und der Ingenieursleistungen kann der Organisation gemäss Absatz 4 auch die Aufgabe zur Abwicklung der mit den Zusicherungsverfügungen gewährten Investitionsbeiträge übertragen werden. Der Organisationseinheit steht es frei, weitere Aufgaben ausserhalb des gesetzlichen Regelungsbereichs zu übernehmen.

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 6. März 2025 über einen Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene (BBl 2024 303) stehen dem UVEK von 1. Januar 2026 bis am 31. Dezember 2032 zulasten des Verpflichtungskredit 20 Millionen Franken für die untergeordnete Sachausgaben zur Verfügung. Damit kann die Koordination und die Organisation der Ausrüstungsarbeiten der dafür gebildeten Organisationseinheit übertragen und finanziert werden. Für die vorgesehenen Aufgaben werden Investitionsbeiträge in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen ausgerichtet. Diese Ausgaben richten sich nach Subventionsrecht und nicht nach den Bestimmungen des BöB.

5. Abschnitt: Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge

Art. 30 Voraussetzungen

Im nGüTG wird die Grundlage geschaffen, dass der Bund Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge auf der Schiene und auf dem Wasser gewähren kann.

Um die Zielsetzungen des nGüTG zu erfüllen, werden Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge nur gewährt, wenn dadurch eine massgebliche Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bei der Leistungserbringung erreicht wird oder Güterschiffe auf dem Rhein für Niedrigwasser geeignet sind. Investitionsbeiträge können sowohl für neue Güterschiffe der Binnenschifffahrt als auch für die Umrüstung von bestehenden Güterschiffen gesprochen werden. Wenn Güterschiffe gefördert werden, welche für Niedrigwasser auf dem Rhein geeignet sind, müssen diese gleichzeitig auch klimafreundlich sein.

Die Fahrzeuge müssen in der Schweiz zugelassen sein. Güterschiffe müssen unter Schweizer Flagge fahren. Schiffe der Hochseeschifffahrt sind ausgeschlossen.

Art. 31 Investitionsbeiträge

Der Bund kann die Investitionsbeiträge in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäss Absatz 2 bei Fahrzeugen auf dem Wasser nach den Mehrkosten der Investition in ein Fahrzeug mit treibhausgasemissionsarmen Antrieben gegenüber der Investition in ein herkömmliches Fahrzeug sowie der Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen. Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gesuchstellerin höchstens 50 Prozent der Mehrkosten gemäss Absatz 2.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass bei der Bemessung des Beitragssatzes des Bundes die Eigeninteressen der Gesuchstellerin berücksichtigt werden und dass der Beitrag höchstens 50 Prozent der Mehrkosten gemäss Absatz 2 betragen kann.

Art. 32 Gesuch

Gesuche um Investitionsbeiträge müssen eine massgebliche Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bei der Leistungserbringung auf der Schiene oder dem Wasser oder bei Rheinschiffen eine Eignung für Niedrigwasser nachweisen. Zudem ist darzulegen, dass die Innovation ohne Bundeshilfe nicht umsetzbar wäre.

21/34 BAV-D-2DD83401/641