Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

gilt, wessen Anschlussvorrichtung unmittelbar an die Infrastruktur der Infrastrukturbetreiberin anschliesst. Über dieselben Punkte haben auch Vor- und Nachanschliesser Vereinbarungen zu treffen (vgl. Art. 22 Abs. 3 nGüTG). Der Rechtschutz richtet sich nach Artikel 30 nGüTG.

Im Absatz 2 wird definiert, wer als Anschliesser gilt. Da in der Praxis die Eigentümerin der Anlage oftmals nicht zwingend die tatsächliche Betreiberin ist, wird derjenige, der die Anlage effektiv betreibt, als Betreiberin betrachtet. Er hat in dem Fall seine Beziehung mit der Eigentümerin der Anlage vertraglich zu regeln.

Art. 39 Änderung, vorübergehende Sperrung und Rückbau der Anschlussvorrichtung

Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.

Abs. 1

Eine Änderung oder vorübergehende Sperrung einer Anschlussvorrichtung muss dem Anschliesser ein Jahr im Voraus angekündigt werden. Dies ermöglicht es ihm, entsprechende Dispositionen zu treffen. Dies ist namentlich von Wichtigkeit, wenn der Anschluss an das Netz aufgrund der Arbeiten an der Anschlussvorrichtung vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Als Anpassung ist insbesondere auch die Erneuerung der Anschlussweiche zu verstehen. Explizit wird erwähnt, dass allfällige sich aufgrund der Änderung der Anschlussvorrichtung ergebende Änderungen im Anschlussvertrag zu regeln sind. Das BAV stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit immer wieder fest, dass die Nachführung der Anschlussverträge vernachlässigt wird.

Abs. 2

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen die Auflösung des Anschlussvertrags und der Rückbau der Anschlussweiche Zug um Zug erfolgen. Die einjährige Kündigungsfrist ermöglicht es dem Anschliesser, die aufgrund des Verlusts des Gleisanschlusses notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a GüTV). Gleiches gilt für die von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe GüTV erfassten Fälle, in denen die Anschlussweiche physisch zwar noch vorhanden, stellwerkseitig jedoch nicht mehr eingebunden / verschraubt ist und somit nicht mehr befahren werden kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen kein Eigentümerwechsel an der Anschlussweiche stattfindet und diese von der Infrastrukturbetreiberin nicht ohne weiteres entfernt werden kann (Art. 27 Abs. 3 nGüTG).

Ebenfalls denkbar sind Anpassungen an der Fahrleitung durch die anschlussgewährende Infrastrukturbetreiberin, die dem nur über elektrische Fahrzeuge verfügenden Anschliesser die Nutzung seiner Anlage faktisch verunmöglichen, oder aber ein gesteigertes Verkehrsaufkommen auf dem Streckengleis, das der zukünftigen Nutzung der Anschlussgleisanlage entgegensteht.

Art. 40 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen

Die bisherigen Bestimmungen werden mit einer Anpassung der Formulierung in Absatz 1 präzisiert.

Abs. 1

Die Anschlussvorrichtungen sind mit dem Inkrafttreten der GüTV am 1. Juli 2016 zum Teil der Infrastruktur erklärt worden. Aus diesem Grund wird in diesem Absatz geregelt, dass die Infrastrukturbetreiberinnen auch die Kosten für die Anschlussvorrichtungen tragen.

24/34 BAV-D-2DD83401/641