Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

den. Der Bundesrat erachtet jedoch nur ein für alle Kantone einheitliches Bestellverfahren als zweckmässig. Zudem sind die Bestellperioden mit jenen des regionalen Personenverkehrs abzustimmen (Art. 12 Abs. 5 nGüTG)

Die beim Bund eingegangenen Gesuche der Kantone überstiegen jeweils den verfügbaren Kredit. Die Verteilung der Bundesmittel auf die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) stellt daher eine Herausforderung dar. Ein objektiver Quervergleich zwischen den verschiedenen EVU ist aufgrund ihrer strukturellen Unterschiede kaum möglich. Beispielsweise transportiert die Wengernalpbahn WAB auf einer vier Kilometer langen Strecke 72'962 Tonnenkilometer, während es bei der Rhätischen Bahn RhB rund 384 Kilometern Streckenlänge und 39'989'000 Tonnenkilometer sind (Planzahlen aus den Gesuchen 2025). Eine Mittelverteilung basierend auf den geplanten Tonnen oder pro Kilometer ist daher nicht umsetzbar.

Die Beteiligungen des Bundes werden somit im bisherigen Rahmen weitergeführt. Artikel 16 nGüTV bleibt daher unverändert.

7. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 36

Dieser Artikel umschreibt die finanzielle Förderung des Autoverlads durch den Bund und wird inhaltlich unverändert übernommen, jedoch sprachlich umformuliert und ergänzt mit dem Hinweis auf die bei der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen anwendbaren Bestimmungen. Deshalb wird im neuen Absatz 2 der Hinweis auf Artikel 18 MinVG aufgenommen, der wiederum vorsieht, dass Artikel 10, 11 und 12 des nGüTG anwendbar sind. Da gemäss diesen Artikeln des nGüTG neu die Investitionsbeiträge vereinbart werden, werden auch bezüglich der finanziellen Förderung des Autoverlads Vereinbarungen abgeschlossen. . Zudem werden die Verweise auf die Bestimmungen der ARPV aktualisiert.

3. Kapitel: Anschlussgleise

1. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 37 Anschlussgewährung

Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen. Sie kommt bei einem geplanten Neuanschluss zur Anwendung. Wann der Anschluss seitens der Infrastrukturbetreiberin gewährt werden muss, ergibt sich aus Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 nGüTG, wobei Artikel 34 Absatz 2 GüTV ergänzend festhält, dass auf offener Strecke nur in begründeten Einzelfällen ein Anschluss gewährt wird. Die Möglichkeit zur Anschlussgewährung ist frühzeitig mit der Infrastrukturbetreiberin abzuklären. Der Rechtsschutz im Falle eines negativen Grundsatzentscheids bestimmt sich nach Artikel 30 nGüTG.

Art. 38 Vertragliche Regelungen

Die bisherigen Regelungen zum Anschlussvertrag werden präzisiert und bezüglich der Eigentumsverhältnisse und den Verantwortlichkeiten ergänzt.

Abs. 1

Im Anschlussvertrag, der als Folge eines positiven Grundsatzentscheids bzw. eines entsprechenden Entscheids des BAV zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem direkten Anschliesser geschlossen wird (Art. 22 Abs. 1 nGüTG), sind insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten bezüglich Bau und Rückbau, Betrieb sowie Instandhaltung der Anschlussvorrichtung zu regeln. Als direkter Anschliesser

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