Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Neuerung nicht exklusiv einem einzigen Unternehmen zugutekommt, sondern dem Güterverkehr auf der Schiene oder dem Wasser als Ganzem ein Vorteil entsteht. Das BAV hat zu diesem Zweck bereits vor mehreren Jahren ein Expertengremium der Branche zu technischen Neuerungen im Gütertransport eingesetzt.

Art. 21 Zusicherung

Wie bisher kann das BAV den Investitionsbeitrag mittels Verfügung zusichern. Neu wird die Möglichkeit vorgesehen, diese Zusicherungen auch mit Vereinbarungen zu regeln, um insbesondere bei längeren, komplexeren Projekten flexibler auf neue Erkenntnisse reagieren zu können.

Abs. 2

Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass ein und derselbe Tatbestand über mehrere Förderinstrumente der öffentlichen Hand gefördert werden kann.

Die bisherige Beschränkung des maximalen Beitragssatzes auf 60 Prozent in der Verordnung wird gestrichen, da diese neu auf Gesetzesstufe festgesetzt wurde.

Art. 22 Berichterstattung

Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung und stellt sicher, dass die Grundlagen einer technischen Neuerung und Erkenntnisse aus dem Einsatz der Neuerung allen Interessierten zur Verfügung stehen, so dass möglichst viele Akteure von der Innovation profitieren können.

4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für die digitale automatische Kupplung

Art. 23 Investitionsbeiträge

Die zukünftig vorgesehene finanzielle Beteiligung des Bundes an Investitionsbeiträgen für die digitale automatische Kupplung (DAK) beruht auf klaren Grundsätzen. Der Bund leistet für die Ausrüstung der Wagen einen einmaligen pauschalen Investitionsbeitrag in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen für den Fahrzeugumbau.

Es werden Fahrzeuge, die in der Schweiz registriert sind und von einem Unternehmen mit einem Sitz in der Schweiz gehalten werden, finanziell unterstützt. In der Erwartung, dass die anderen Europäischen Staaten entsprechende Förderungen umsetzen, kann so vermieden werden, dass es zu Doppelförderungen kommt.

Art. 24 Voraussetzungen

Die Mitfinanzierung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge eindeutig über die Immatrikulationsnummer identifizierbar sind (Bst. a) und mit vollständigen Angaben im Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) eingetragen sind (Bst. b).

Art. 25 Funktionalitäten der DAK

Die Funktionalitäten die mit der DAK umgesetzt werden sollen richten sich nach den europäischen Normen zu den technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI). Da diese noch nicht vorliegen, werden in diesem Artikel die bis heute im Europäischen Projekt «European DAC Delivery Programme»

2 SR 742.101

19/34 BAV-D-2DD83401/641