Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

gen auch für Unternehmen im Ausland diskriminierungsfrei gewährt werden können, kann jedoch verzichtet werden. Die Instrumente sind nicht-diskriminierend ausgestaltet und die Grundsätze nach Artikel 32 LVA werden somit eingehalten.

Das nGüTG und die vorliegende Totalrevision der GüTV legen für verschiedene Finanzhilfen maximale Förderanteile des Bundes fest. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, dass bei Finanzhilfen ein möglichst hoher Anteil an Eigenleistungen für eine effiziente Aufgabenerfüllung zum Tragen kommt. Der Bundesrat strebt daher an, dass Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Das BAV legt daher die auf das GüTG gestützten Finanzhilfen in der Regel heute und auch zukünftig bei maximal 50 Prozent fest.

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