Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Abs 5
Absatz 5 wurde unverändert übernommen. Die Bestimmung ermöglicht dem BAV eine risikoorientierte vertiefte Prüfung der Offerten.
Art. 10 Vereinbarung
Die Beziehung zwischen dem Bund und den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen mit Blick auf die Entrichtung von Investitionsbeiträgen ist neu im Rahmen einer Vereinbarung zwischen BAV und Anlagenbetreiberin über vier Jahre gemäss Artikel 10 Absatz 6 nGüTG geregelt. Für Freiverlade werden die Vereinbarungen lediglich mit den Betreiberinnen von Umschlags- und Verlademitteln abgeschlossen.
Abs. 1
In Absatz 1 wird festgehalten, mit wem das BAV Vereinbarungen abschliessen kann. Vereinbarungen werden ausschliesslich mit Betreiberinnen von Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen abgeschlossen. Mit Eigentümerinnen, welche ihr Anschlussgleis nicht selbst betreiben, werden keine Vereinbarungen abgeschlossen. Wer als Betreiberin gilt, ist in Artikel 4 Absatz 2 GüTV definiert.
Abs. 2 und 3
Vereinbarungen für bestehende Anlagen werden in der Regel vor Beginn einer Verpflichtungskreditperiode abgeschlossen und orientieren sich grundsätzlich an der Gültigkeit der Verpflichtungskredite gemäss Artikel 10 Absatz 9 nGüTG. Insbesondere für Neubauten und Wiederinbetriebnahmen von bestehenden Anlagen sowie im Falle von Betreiberwechseln muss die Möglichkeit bestehen, dass jederzeit Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Die Laufzeit von Vereinbarungen, die während der Gültigkeit eines Verpflichtungskredits abgeschlossen werden, endet mit Ablauf der entsprechenden Verpflichtungskreditperiode.
Absatz 4 regelt die wichtigsten inhaltlichen Bestandteile der Vereinbarung. Die zu tätigenden Investitionen ergeben sich aus der elektronisch (in der dafür eingerichteten digitalen Fachanwendung) eingereichten Offerte. Sie enthält alle Elemente, welche während der Laufzeit der Vereinbarung gebaut, beschafft oder erneuert werden. Die Arbeiten sollen terminlich – wenn möglich – gemäss Investitionsplanung durchgeführt werden, eine unterjährige Verschiebung der Arbeiten innerhalb der Laufzeit der Vereinbarung ist zulässig. Basierend auf der Investitionsplanung errechnet sich der jährliche Investitionsbeitrag, welcher für die Mittelplanung wichtig ist (sog. Jahresbetreffnisse). Die Auszahlung der Investitionsbeiträge erfolgt auf Grundlage der effektiv ausgeführten Arbeiten und berechnet sich mittels der Pauschale bzw. dem Höchstsatz für die ausgeführten Elemente. Übersteigen die Ist-Kosten den in der Vereinbarung für das entsprechende Jahr festgehaltenen Investitionsbeitrag, steht die Auszahlung unter Vorbehalt der jährlichen Kreditanträge und Kreditbeschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzen.
Die Anlage ist während der gesamten Lebensdauer von 20 Jahren so zu unterhalten, dass darauf jederzeit eine sichere Betriebsabwicklung gewährleistet ist, auch wenn die Anlage nicht für den Güterverkehr genutzt wird. Für einzelne Elemente wie beispielsweise mobile Umschlaggeräte, kann die Lebensdauer herabgesetzt werden; die verkürzte Lebensdauer ist in der Richtlinie des BAV geregelt.
Bei Anlagen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken wird nach wie vor eine zu erbringende Transportmenge sowie ein entsprechender Überwachungszeitraum von 10 Jahren vereinbart. Es ist möglich, die Mindesttransportmenge zu vereinbaren.
13/34 BAV-D-2DD83401/641