Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Abs. 2 und 3
Gemäss Artikel 23 Absatz 3 und 4 nGüTG liegt die finanzielle Verantwortung für die Anschlussvorrichtung, d.h. im Wesentlichen die Anschlussweiche, grundsätzlich bei der Infrastrukturbetreiberin. Allerdings behält Artikel 23 Absatz 4 nGüTG im Falle des Rückbaus der Anschlussvorrichtung gegebenenfalls eine Kostenbeteiligung durch den (direkten) Anschliesser vor und delegiert die Regelung der konkreten Voraussetzungen an den Bundesrat. Gestützt darauf wird dem Anschliesser eine Kostenbeteiligung auferlegt, soweit der Rückbau der Anschlussvorrichtung auf sein Begehren zurückgeht oder für ihn vorteilhaft ist (Abs. 2).
Der Anschliesser hat in beiden Fällen nur einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dies ist sachgerecht, da die Infrastrukturbetreiberin durch den Rückbau der Anschlussvorrichtung regelmässig auch einen Vorteil, z. B. durch entfallenden Unterhalt, erfährt. Erfolgt der Rückbau am Ende der Lebensdauer der Anschlussvorrichtung, trägt die Infrastrukturbetreiberin die gesamten Rückbaukosten.
Die Vorteilsanrechnung ist im Streitfall durch die zuständige Behörde zu bestimmen. Die in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 EBG entwickelten Grundsätze können hier als Grundlage dienen.
Damit die Infrastrukturbetreiberin nicht oder nur anteilsmässig für die Rückbaukosten von Anschlussvorrichtungen ohne bzw. solche mit ungenügenden Mengen aufkommen muss, besteht die Möglichkeit, dass der Anschliesser sich bei 'toten Anschlussgleisen' an den Kosten beteiligt.
Art. 41 Grundsätze für Planung und Bau
Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.
Abs. 1
Artikel 19 Absatz 1 nGüTG erklärt in Bezug auf Planung und Bau bzw. die Erneuerung von Anschlussgleisen nur die technischen und betrieblichen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen für anwendbar. Der Entscheid hingegen, welche Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen sind, wird an den Bundesrat delegiert (Art. 19 Abs. 3 nGüTG). Gestützt auf diese Norm bestimmt Artikel 38 Absatz 1 GüTV, dass auch die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung (im Wesentlichen EBG, EBV5 und AB-EBV6) Gültigkeit haben.
Insbesondere sind in Bezug auf Anschlussgleise, die zwar nicht im rechtlichen, aber doch im technischen Sinn Eisenbahnanlagen darstellen, nebst den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen auch die anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik zu berücksichtigen, womit beispielsweise die RTE-Regelungen oder Schweizer Normen anwendbar sein können. Dies folgt auch aus Artikel 37 GüTV, der die Anschliesser zu einer vorschriftsgemässen Planung und einem vorschriftsgemässen Bau verpflichtet, so dass ein sicherer Betrieb ihrer Anlagen möglich ist.
Da die Eisenbahngesetzgebung für die Anschlussgleise unter Umständen zu strenge Anforderungen stellen würde, ist beim Erlass der AB-EBV wegen der geringeren Sicherheitsanforderungen den anschlussgleisspezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Regelung erfolgt in Artikel 81 EBV.
5 SR 742.141.1
6 Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung, SR 742.141.11 25/34 BAV-D-2DD83401/641