Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Art. 42 Baubewilligung; Prüfung des BAV
Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.
Abs. 1
Artikel 39 Absatz 1 GüTV unterstellt nicht nur den Bau und die Änderung von Anschlussgleisen, zu denen gemäss der Begriffsdefinition auch die zugehörigen Anlagen zu rechnen sind, einer technischen Prüfung, sondern erfasst auch Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, soweit diese den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen können.
Die Formulierungen im Bundesgesetz über die Anschlussgleise sowie in der Verordnung über die Anschlussgleise haben sich nach dem Wortlaut einzig auf den Bau von Anschlussgleisen an sich bezogen und die Erstellung von Bauten über, unter sowie in unmittelbarer Nähe von Anschlussgleisen nicht erfasst. Dies führte beispielsweise dazu, dass seitens der kantonalen bzw. kommunalen Baubewilligungsbehörden der Bau eines Anschlussgleises, das in eine bestehende Halle führt, dem BAV vorgelegt wurde. Im umgekehrten Fall hingegen, also beim Bau einer Halle über ein bestehendes Anschlussgleis, ist davon auszugehen, dass dies kaum je der Fall war. In beiden Fällen können sich jedoch in eisenbahntechnischer Hinsicht dieselben Probleme stellen. Erwähnt seien beispielsweise die Gewährleistung des Lichtraumprofils oder Fragen der zu treffenden Schutzmassnahmen bei elektrifizierten Anschlussgleisen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass im Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes bei Bauten Dritter Artikel 18m EBG für eine Kontrolle der Einhaltung der eisenbahntechnischen Vorschriften durch die jeweils betroffene Infrastrukturbetreiberin sorgt. In der bis 2016 geltenden Anschlussgleisgesetzgebung war hingegen kein entsprechender Kontrollmechanismus vorgesehen.
Mit Artikel 30 Absatz 1 GüTV wird die bisherige Praxis des BAV, dass bei entsprechender Kenntnis auch Bauten über, unter sowie in unmittelbarer Nähe von Anschlussgleisen auf ihre Übereinstimmung mit den eisenbahnrechtlichen Sicherheitsbestimmungen überprüft hat, ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
Unter Artikel 39 Absatz 1 GüTV fallen nebst dem bereits erwähnten Bau von Hallen beispielsweise die Errichtung von Gleistoren, Unterführungen, Zäunen oder Gebäuden, aber auch das Unterstossen des Bahnkörpers für den Leitungsbau oder die Errichtung von Bahnübergangsanlagen.
Abs. 2
Bauten und Anlagen gemäss dem Anhang der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)7, also Vorhaben von untergeordneter Sicherheitsrelevanz, sind hingegen von der Prüfung durch das BAV ausgenommen. Dies ist insofern sachgerecht, als dass die Risiken auf Anschlussgleisen aufgrund der regelmässig reduzierten Fahrgeschwindigkeit nicht mit jenen auf offener Strecke vergleichbar sind.
Abs. 3
Die Bestimmung von Artikel 39 Absatz 3 verweist auf Artikel 3 VPVE bzw. die zugehörige Richtlinie. Die Richtlinie des BAV zu Artikel 3 VPVE enthält seit der Revision im Jahr 2013 einen Abschnitt über Anschlussgleise.
7 SR 742.142.1
26/34 BAV-D-2DD83401/641