Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Abs. 2

Um sicherzustellen, dass eine Betreiberin, welche nicht gleichzeitig Eigentümerin einer Anlage ist, die entsprechenden Projekte umsetzen darf, verlangt das BAV einen Nachweis in Form eines Vertrages oder einer Vereinbarung zwischen der Betreiberin und der Eigentümerin.

Der Grundsatz, wonach der Gesuchsteller den diskriminierungsfreien Zugang zu seiner Anlage gewährleisten muss, gilt neu nur noch für KV-Umschlagsanlagen. KV-Umschlagsanlagen haben transportlogistisch keinen anderen Zweck als den Umschlag zwischen Schiene und Strasse, Schiene und Schiene oder Schiene und Schiff. Diese Möglichkeiten zum Umschlag müssen jedem zugangswilligen Unternehmen offenstehen. Reine Anschlussgleise sind von dieser Voraussetzung befreit (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e nGüTG und Kapitel 4.1.3.5 der Botschaft zum Gütertransportgesetz).

Abs. 3

Zur Vereinfachung des Prozesses werden neu gemäss Kapitel 4.1.3.5 der Botschaft zum Gütertransportgesetz Mindesttransportmengen nur noch für Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vorausgesetzt. Die in der Verordnung festgehaltenen Mindestmengen für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen entsprechen der bisherigen und bewährten Praxis. Die jährlichen Mindestmengen sind in einem mittelfristigen zeitlichen Kontext zu verstehen und können in einzelnen Jahren unterschritten werden; es gilt der Durchschnittswert des Überwachungszeitraumes während der ersten zehn vollständigen Kalenderjahre ab Inbetriebnahme respektive Fertigstellung der Anlage.

Das BAV überprüft die Erreichung der Mindesttransportmengen bei Anschlussgleisen anhand der Daten betreffend die Umschlags- und Verladebeiträge (vgl. Abschnitt2 GüTV. Betreiberinnen von KV-Umschlagsanlagen melden zwecks Prüfung der Mindestmengen weiterhin die jährlich umgeschlagene Menge in TEU.

Art. 5 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs

Abs. 1

Die Gewährung der Beiträge ist mit Auflagen verbunden. Dazu zählt nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 4 nGüTG insbesondere die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Anlagen. Dieser Grundsatz wird bereits heute berücksichtigt. Mit dieser Bestimmung wird die Definition des diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen Anlagen auf Verordnungsstufe konkretisiert. Er gilt neu neben dem Zugang zu KV-Umschlagsanlagen inklusive der dazugehörigen Gleisanlagen auch für den Zugang zur gesamten Hafeninfrastruktur. Die Pflicht zum diskriminierungsfreien Zugang wird für reine Anschlussgleise aufgehoben.

In den Buchstaben a–d werden einheitliche Regeln bei der Kapazitätszuteilung, der Erbringung von Dienstleistungen und zur Publikation umschrieben. Damit sind die Pflichten der Eigentümer und Betreiber einer Anlage bezüglich Modalitäten und der Entschädigung für alle vom Bund mitfinanzierten Anlagen klar festgelegt. Verzichtet wird auf eine Regelung der Gleichbehandlung für die verschiedenen Formen des Umschlags in KV-Umschlagsanlagen. Den Anlagenbetreiberinnen soll es möglich sein, zwischen den verschiedenen Umschlagsformen (Strasse – Schiene, Schiene – Schiene, Schiene – Schiff) entsprechend der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse preislich zu differenzieren.

Abs. 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 und regelt die Vertraulichkeit der Daten Dritter durch Eigentümerinnen und Betreiberinnen der Anlagen.

9/34 BAV-D-2DD83401/641