Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 10. Januar 2024 die Botschaft zum Gütertransportgesetz (Totalrevision des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtunternehmen; BBl 2024 300) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das totalrevidierte Gütertransportgesetz wurde am 21. März 2025 vom Parlament verabschiedet (BBl 2025 1103).

Die Totalrevision des Gütertransportgesetzes (GüTG) sieht eine Neuausrichtung der Rahmenbedingungen und die Einführung neuer Förderinstrumente für den Schienengüterverkehr vor. Mit den im totalrevidierten GüTG enthaltenen Massnahmen soll der Schienengüterverkehr gestärkt werden, so dass dieser einen grösseren Beitrag zur Gewährung der Versorgungssicherheit und an die Erreichung der Ziele des Bundes in der Umwelt- und Energiepolitik leisten kann.

Nebst der Totalrevision des Gütertransportgesetzes beinhaltete die Vorlage Änderungen in anderen Gesetzen. Namentlich im Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG; SR 641.81), im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2) sowie im Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101).

Die Beschlüsse zur Totalrevision des GüTG wie auch die Verordnungsanpassungen sollen integral auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden.

2 Grundzüge der Vorlage Gegenstand

Gestützt auf die Totalrevision des Gütertransportgesetzes erfolgt eine Totalrevision der Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV), welche folglich aufgehoben wird. Die Bestimmungen der bisher gültigen GüTV (SR 742.411), welche nicht die finanziellen Förderinstrumente betreffen, werden grossmehrheitlich unverändert in die neue GüTV überführt (Abschnitte 5–10 der aGüTV vom 25. Mai 2016).

Des Weiteren erfolgen in diesem Rahmen Anpassungen an folgenden Verordnungen (vgl. Anhang der nGüTV):

 Verordnung vom 19. Juni 2024 über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen (VKOVA; SR 520.16)

 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811);

 Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV; SR 741.622);

 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122)

 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD; SR 742.412);

 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV; SR 930.111.4).

Übersicht über die Verordnungsanpassungen

Sämtliche Verordnungen, welche sich aktuell auf das bisherige Gütertransportgesetz stützen, müssen revidiert werden, weil sie nach der Totalrevision des GüTG auf eine neue gesetzliche Basis gestellt werden. Im Zuge dieser Anpassungen, welche rein formalen Charakter haben, werden – wo dies notwendig oder zweckmässig ist – auch inhaltliche Anpassungen in den Verordnungstexten vorgenommen.

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