Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Ebenfalls geregelt werden die Modalitäten im Zusammenhang mit den Umschlags- und Verladebeiträgen wie beispielsweise die Mengenmeldungen in der digitalen Anwendung, die Auszahlungsmodalitäten und gegebenenfalls die Weitergabe an weitere verladende Parteien.

Abs. 5

Absatz 5 regelt das Vorgehen bei nicht umgesetzten, in der Vereinbarung aufgeführten Massnahmen: In diesem Fall verfällt die Zusicherung.

Die Beitragszusicherung verfällt für vereinbarte Massnahmen, die nicht während der Laufzeit der Vereinbarung umgesetzt wurden. Die Gesuchsteller haben jedoch die Möglichkeit, diese Massnahmen in der kommenden Vereinbarungsperiode erneut zu beantragen. Begonnene, jedoch während der Laufzeit der Vereinbarung nicht beendete und abgerechnete Massnahmen werden auf die kommende Vereinbarung übertragen.

Abs. 6 und 7

Absatz 6 soll die Anpassung von Vereinbarungen innerhalb der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer ermöglichen. Die Betreiberinnen haben die Möglichkeit, bei Bedarf die Offerten während der Laufzeit der Vereinbarung bis zu einem vom BAV definierten Stichtag anzupassen.

Somit wird gewährleistet, dass auf nicht vorhersehbare Ereignisse, nicht planbare Massnahmen an den Anlagen und andere, sich verändernde Gegebenheiten reagiert werden kann. Dazu gehören auch Mehrkosten. Die Betreiberinnen sind verpflichtet diese bevorstehenden Änderungen infolge von nicht vorhergesehenen Umständen sowie Mehrkosten dem BAV umgehend anzukündigen und zu begründen. Das BAV muss diesen Änderungen zustimmen, bevor mit deren Umsetzung begonnen wird.

Bei begründeten erforderlichen Anpassungen erstellt das BAV eine neue Vereinbarung über die verbleibende Geltungsdauer des Verpflichtungskredits aus. Sind die Fristen für die Erstellung einer neuen Vereinbarung zur kurz und müssen dringliche Massnahmen umgesetzt werden, so erteilt das BAV hierfür eine Bewilligung für die vorzeitige Beschaffung oder den vorzeitigen Baubeginn. Nach bereits erfolgtem Baubeginn oder nach erfolgter Bestellung bzw. Anschaffung werden keine Investitionsbeiträge zugesichert.

Art. 11 Auszahlung

Dieser Artikel regelt den Ablauf der Auszahlung der zugesicherten Investitionsbeiträge. Auszahlungen erfolgen nur für vereinbarte und umgesetzte Massnahmen. Die Betreiberin hat hierzu die umgesetzten Massnahmen in der digitalen Anwendung des BAV zu erfassen. Begonnene Massnahmen, welche noch nicht abgerechnet werden können, werden auf die kommende Vereinbarung übertragen.

Zur Vereinfachung des Prozesses sollen neu nur noch für Projekte mit einem zugesicherten Investitionsbeitrag über 5 Millionen Franken Teilzahlungen ausgerichtet werden.

Details zu den Voraussetzungen und zum Prozess der Auszahlung werden in der Richtlinie des BAV festgelegt.

Art. 12 Rückforderung

Abs. 1, 2, 3

Im Rahmen der Vereinfachung des Verfahrens zur Entrichtung von Investitionsbeiträgen und gemäss Erfahrungen aus der Praxis richten sich die Rückforderungsmöglichkeiten von ausgerichteten Investitionsbeiträgen zukünftig insbesondere auf Neubauten und Erweiterungen. Wird bei einem Neubau- oder

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