Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Abs. 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4 dieses Artikels und wurde unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen.
Die Vorteile Dritter, die ein Projekt anderweitig mit sich zieht, werden bei der Bemessung der Investitionsbeiträge angemessen berücksichtigt und können zu einer Kürzung des Investitionsbeitrages des Bundes führen. so dass dieser unter die im Gesetz vorgesehene Höhe fallen kann. Der Bundesrat erwartet, dass sich ein Dritter, der durch ein Projekt einen Vorteil erfährt, angemessen an den Investitionskosten beteiligt. Zu denken ist dabei etwa an die Realisierung von Massnahmen zu Verbesserung der Sicherheit, von welcher auch Dritte profitieren (z.B. Massnahmen der Verkehrstrennung). Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Art. 9 Offerte
Abs. 1
Die Beziehung zwischen Bund und den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen ist neu anhand von Vereinbarungen über vier Jahre gemäss Artikel 10 Absatz 6 des Gütertransportgesetzes geregelt.
Abs. 2
Grundlage der Vereinbarung ist eine verbindliche Offerte des Gesuchstellers. Die Einreichung der Offerte erfolgt über einen vom BAV festgelegten standardisierten und digitalisierten Prozess. Wichtigstes Element der Offerte ist ein mehrjähriger, die Vereinbarungsperiode umfassender Investitionsplan, dessen Grundlage die in der Richtlinie aufgeführten, anrechenbaren Elemente bilden. Der Investitionsplan muss direkt in der digitalen Anwendung des BAV generiert werden. Er bildet die Basis für die Festlegung des Investitionsbeitrags des Bundes einer entsprechenden Vereinbarungsperiode. Weitere, mit der Offerte einzureichende Unterlagen sind in diesem Artikel festgehalten. Diese entsprechen die Unterlagen, die schon bisher dem BAV für ein Investitionsgesuch für eine Anlage eingereicht werden mussten.
Die Angabe von prognostizierten Transportmengen ist nur noch für Projekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken erforderlich. Diese müssen zumindest der Mindesttransportmenge von 720 beladenen Bahnwagen für Anschlussgleise (Durchschnitt über die prognostizierten 5 Jahre) und 5'000 Standard-Containereinheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU) für KV-Umschlagsanlagen (Durchschnitt über die prognostizierten 10 Jahre) entsprechen. Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder in Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen Auflagen ohnehin auf der Schiene transportiert werden.
Abs. 3
Bei Offerten für Anlagen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen über 5 Millionen Franken müssen zusätzliche Unterlagen eingereicht werden. So kann sichergestellt werden, dass eine vertiefte Prüfung dieser Projekte gewährleistet ist, um die Bewertung der Kriterien gemäss Artikel 10 Absatz 5 nGüTG für die Festlegung des Beitragssatzes zu ermöglichen.
Abs. 4
Die Regelung wurde bisher in einem Leitfaden und einer internen Weisung festgelegt. Neu erfolgt dies in einer Richtlinie des BAV.
12/34 BAV-D-2DD83401/641