Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

(EDDP) vereinbarten Funktionalitäten dargestellt, welche integral eingebaut werden müssen, um von den Investitionsbeiträgen zu profitieren.

Art. 26 Höhe der Investitionsbeiträge

Die Antworten im Rahmen der Vernehmlassung «Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport»3 sowie aus diversen Branchengesprächen haben kein einheitliches Bild zur Festlegung der Förderbeiträge für die DAK ergeben. Teilweise wird die Staffelung der Förderung nach Alter der Bahnwagen begrüsst, teilweise abgelehnt. Daher wurde die Festlegung der Förderbeträge in Form zweier unterschiedlicher Varianten geprüft.

Variante 1 bildet die in der Botschaft zum Gütertransportgesetz dargestellte Optimierung des Fahrzeugparks durch nach Baujahr der Wagen abgestufte Fördersätze ab. Wagen mit Baujahr 1995 bis 2009 erhalten einen reduzierten Fördersatz von 5 000 Franken, neuere Wagen mit Baujahr ab 2010 erhalten den vollen Fördersatz von 10 000 Franken.

In Variante 2 dieses Artikels könnte auf die Abstufung der Förderung nach Baujahr der Bahnwagen verzichtet werden, was zu einem Fördersatz für Wagen ab Baujahr 1995 von 8 000 Franken führt. In Absatz 1 würde entsprechend die Beitragshöhe bei 8000 Franken liegen, Absatz 2 würde entfallen.

Auf eine Förderung von Bahnwagen mit Baujahr vor 1995 wird in beiden Varianten verzichtet. Auch so sind die meisten Wagen, die für die Schweiz aktuell benötigt werden, berücksichtigt. Am Ende der Migration werden die ältesten umgebauten Wagen 37 Jahre alt sein.

Der Bundesrat erwartet mit der Abstufung in Variante 1 einen Optimierungsschub durch die Reduktion und Erneuerung des Wagenparks, Erhöhung der Laufleistungen der Wagen, schnellere Umläufe etc. und schlägt diese zur Umsetzung vor. Variante 2 wird verworfen.

Die Förderhöhe für Lokomotiven wird mit 75 000 Franken festgelegt, sofern sie nach dem Ende der Migration mindestens noch 5 Jahre im Einsatz sind. Dies ist bei aktuellem Planungsstand bis zum Jahr 2042.

Art. 27 Gesuch

Artikel 27 präzisiert das Verfahren und die Angaben welche einem Gesuch um Mitfinanzierung zugrunde liegen. Nach Absatz 1 ist das Gesuch dem BAV einzureichen. Das BAV entscheidet nach Absatz 5 über das Gesuch. Das Gesuch hat eine Auflistung der Fahrzeuge mit jeweiliger Immatrikulationsnummer sowie das Baujahr je Fahrzeug zu enthalten (Abs. 2). Das BAV kann nach Absatz 3 bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.

Art. 28 Zusicherung

Mittels Zusicherungsverfügung sichert das BAV den Fahrzeughaltern die Investitionsbeiträge zu. Die Verfügung umfasst mindestens die Fahrzeuge mit jeweiliger Immatrikulationsnummer, deren Ausrüstung finanziert wird.

Art. 29 Koordination der Ausrüstungsarbeiten

Damit die Ausrüstung mit der DAK in der stark segmentierten Güterverkehrsbranche koordiniert und ohne grosse Qualitätsverluste während einer definierten Umstellungszeit bewerkstelligt werden kann, soll in der Branche eine unternehmensübergreifende Organisation – das sogenannte «Deployment-Management» – gebildet werden, die die gesamte Ausrüstung plant, steuert, überwacht und auch das

3 https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2022/69/cons_1 20/34 BAV-D-2DD83401/641