Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Landerwerb kann auch angezeigt sein, um zu verhindern, dass Projekte, bei denen ein Landkauf notwendig ist, gegenüber solchen mit Baurecht nicht schlechter gestellt sind. Die Übernahme von Kosten des Landerwerbs darf aber keine Fehlanreize schaffen, wie etwa den Verkauf von Grundstücken von einer Mutter- zu einer Tochtergesellschaft zu den die ursprünglichen Erwerbskosten übersteigenden Preisen.
Die Regelung gilt wie bis anhin nur in Einzelfällen, insbesondere für Anlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung gemäss Artikel 10 Absatz 3 nGüTG.
Art. 8 Bemessung
Detaillierte Erläuterungen zur künftigen Festlegung der Beitragssätze finden sich in Kapitel 4.1.3.5 der Botschaft zum Gütertransportgesetz.
Abs. 1
Wie gemäss Kapitel 4.1.3.5 der Botschaft zum Gütertransportgesetz vorgesehen, wird der Beitragssatz für Erneuerungen auf pauschal 40 Prozent des anrechenbaren Investitionsvolumens festgelegt. Diese Regelung wird neu in Buchstabe a festgehalten. Die Regelung entspricht der heutigen Praxis. Es kommt die Untergrenze der gemäss Artikel 10 Absatz 3 nGüTG möglichen Förderspanne zur Anwendung, da Erneuerungsmassnahmen weder grundsätzliche Anpassungen im Layout einer Anlage noch massgebliche Veränderungen der Transportmengen mit sich bringen.
Buchstabe b legt neu den Beitragssatz für Neubau- und Erweiterungsprojekte mit anrechenbarem Investitionsvolumen von weniger als 5 Millionen Franken fest. Dieser soll gemäss Kapitel 4.1.3.5 der Botschaft zum Gütertransportgesetz zukünftig pauschal 50 Prozent des anrechenbaren Investitionsvolumens betragen.
Für Neubau- und Erweiterungsprojekte mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken gemäss Buchstabe c gilt ein Beitragssatz 40–60 Prozent.
Bei Neubau- und Erweiterungsprojekten von gemäss Konzept für den Gütertransport nationaler verkehrspolitischer Bedeutung ist, unabhängig vom anrechenbaren Investitionsvolumen, eine Anhebung des Beitragssatzes auf höchstens 80 Prozent möglich (Bst. d).
Abs. 2
Für die Anlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe c und d dieses Artikels, für die das BAV einen Ermessensspielraum für die Bestimmung der Höhe der prozentualen Beteiligung des Bundes hat, legt das BAV die Kriterien für die Bemessung in einer Richtlinie fest. Die Richtlinie berücksichtigt dabei die Kriterien gemäss Artikel 10 Absatz 5 nGüTG. Der Investitionsbeitrag für Projekte gemäss Buchstabe c beträgt immer mindestens 2.5 Millionen Franken. Der Entwurf der Richtlinie wird nach Erstellung und bei Anpassungen den interessierten Kreisen durch das BAV zur Stellungnahme unterbreitet.
Bei KV-Umschlagsanlagen ist die Höhe der prozentualen Beteiligung des Bundes insbesondere von der Höhe der Transportmengen und deren Beitrag an der Erfüllung der verkehrspolitischen Ziele abhängig. Leistet ein Projekt einen relevanten Beitrag im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten, wird ein prozentualer Zuschlag für dieses Kriterium berücksichtigt. Die Ermittlung der zu vereinbarenden Transportmengen wird in der Richtlinie festgelegt. Aufgrund der erheblichen Investitionsbeiträge des Bundes soll als Benchmark ein Auslastungsgrad der veranschlagten Kapazität der Anlage festgelegt werden.
11/34 BAV-D-2DD83401/641