Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

6. Betriebsjahr gelten. Dies erlaubt, dass diese Anlagen bereits in der Hochfahrphase anhand von Umschlags- und Verladebeiträgen unterstützt werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, den Schienengüterverkehr nachhaltig in die Transport- und Logistikprozesse zu integrieren.

Abs. 4

Der Prozess für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge und die damit verbundenen Fristen werden durch das BAV in einer Richtlinie festgelegt. Insbesondere werden in der Richtlinie der Prozess für die Einreichung von Gesuchen, die Periodizität der Auszahlungen, die Integration der Umschlags- und Verladebeiträge in die Vereinbarungen nach Artikel 10 Absatz 6 nGüTG sowie der Prozess für die Plausibilisierung der gemeldeten Bahnwagen festgelegt.

Art. 17 Nachweis

Das BAV wird im Artikel 17 ermächtigt, von den Beitragsempfängerinnen sämtliche für die Ausrichtung der Beiträge wesentlichen Unterlagen und Belege zu verlangen. Die Beitragsempfängerinnen müssen die Entrichtung wesentlichen Unterlagen und Belege während einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Umschlags- und Verladebeiträge aufbewahren.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser

Art. 18 Voraussetzungen

Im nGüTG wird der Grundsatz beibehalten, dass sich der Bund an technischen Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene beteiligen kann. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, dass er auch für technische Neuerungen im Gütertransport auf dem Wasser Beiträge sprechen kann. Um die Zielsetzungen des nGüTG zu erfüllen, werden Investitionsbeiträge für technische Neuerung nur gewährt,

wenn in der Folge der Gütertransport effizienter oder ressourcenschonender erfolgen kann, im Rahmen von Test- oder Pilotanwendungen hierüber zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden müssen oder technische Migrationen zu neuen Standards, die unter den Branchenakteuren anerkannt sind und möglichst gemeinsam umgesetzt werden sollen, unterstützt und beschleunigt werden.

Art. 19 Anrechenbare Kosten

Es wird festgelegt, welche Kosten für die Festlegung der Beitragshöhe relevant sind. Da der Eigenaufwand für die Durchführung von Test- oder Pilotanwendungen oder technischen Migrationen einen bedeutenden Umfang annehmen kann, ist auch dieser anrechenbar, sofern er unabdingbar ist. Die Nennung der nicht anrechenbaren Kosten grenzt die förderwürdigen Investitionen klar von den Ausgaben ab, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für eine technische Neuerung anfallen.

Art. 20 Gesuch

Gesuche um Investitionsbeiträge müssen, um als förderwürdige Neuerung zu gelten, einen nachhaltigen Nutzen für den Güterverkehr auf der Schiene oder dem Wasser nachweisen. Zudem ist darzulegen, dass die Innovation ohne Bundeshilfe nicht umsetzbar wäre. Die hier genannten Unterlagen entsprechen der bisherigen Praxis und sollen die Beurteilung der Förderwürdigkeit ermöglichen. Da es sich um Innovationen und somit um künftige Entwicklungen handelt, soll die grundsätzliche Möglichkeit, ein Gesuch einzureichen, möglichst offengehalten sein.

Abs. 3

Um das Umfeld, die Bewertung und die Auswirkungen einer Innovation abzuschätzen, hört das BAV vor dem Entscheid die Branchenakteure an. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass der Nutzen der

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