Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3
Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene
Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen (bisheriger Artikel 6a GüTV). Mit der Bestimmung soll sichergestellt werden, dass Dienstleistungen in der Nahzustellung ab Formations- und Annahmebahnhöfe, wo in der Regel nur ein Unternehmen tätig ist, allen Unternehmen offenstehen. Die Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene können von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht werden. Diese Dienstleistungen sind aber zukünftig auch Gegenstand der Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Anbieterinnen im EWLV, da Dienstleistungen in der Nahzustellung integraler Bestandteil des Angebots im EWLV sind. In Umsetzung dieses Artikels können daher die Leistungsvereinbarungen mit den Anbieterinnen Bestimmungen enthalten, an welchen Orten und mit welchen Kapazitäten durch die Anbieterinnen im EWLV Dienstleistungen für die Nahzustellungen angeboten werden.
Da grundsätzlich nicht nur die Anbieterinnen im EWLV Dienstleistungen in der Nahzustellung erbringen können, wird auf eine Streichung dieser Bestimmung verzichtet.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
Ausführliche Erläuterungen bezüglich der Ausweitung der Anrechenbarkeit auf weitere Elemente und die Vereinfachung der Finanzierung finden sich in der Botschaft zum Gütertransportgesetz in Kapitel 4.1.3.5.
Abs. 1
Gemäss Artikel 10 Absatz 4 nGüTG können die anrechenbaren Kosten künftig mittels Pauschalen für die einzelnen Elemente festgelegt werden. Die Festlegung obliegt dem BAV. Dem BAV wird hiermit ermöglicht, diese Pauschalen in einer Richtlinie festzulegen, um so die Bestimmung der förderwürdigen Elemente auf einfachem Weg vornehmen zu können. Dadurch können insbesondere neuartige, auf Anlagen bisher nicht eingesetzte Elemente, die noch nicht in der Richtlinie aufgeführt waren, als anrechenbar aufgenommen werden.
Grundsätzlich anrechenbar sind nur diejenigen Elemente, welche in der Richtlinie aufgeführt sind. Die Pauschalen für die unterschiedlichen Elemente basieren auf durch eine unabhängige externe Expertise ermittelten Erfahrungswerten und werden vom BAV künftig periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst. Für Elemente, für welche keine Pauschale ermittelt werden kann, wird das BAV in der Richtlinie Höchstsätze festlegen. Das BAV prüft periodisch, ob zusätzliche Elemente in die Richtlinie aufgenommen werden müssen.
Der Entwurf der Richtlinie wird nach Erstellung und bei Anpassungen den interessierten Kreisen durch das BAV zur Stellungnahme unterbreitet.
Abs. 2
Dieser Absatz beinhaltet eine nicht abschliessende Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten. Aufgrund der Ausweitung der für eine Anlage anrechenbaren Elemente wurden die Kosten für Traktionsmittel aus der bisherigen Liste der nicht anrechenbaren Kosten gestrichen.
Abs. 3
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 4 und wurde unverändert übernommen.
Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis. Sie kann relevant sein, wenn für die Realisierung eines Projekts das Land vom Gesuchsteller gekauft werden muss. Die Anrechenbarkeit von Kosten für den
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