Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Bestimmungen in Kompetenz des BAV Kurzkommentar

Anpassung Verordnung des BAV über den Ei- Anpassung aufgrund von Änderung im Eisensenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR bahngesetz (Art. 9c Abs. 3bis) (Rangierleis-742.122.4) tungen)

Hierzu erfolgt ein separater Einbezug der inte-

ressierten Kreise zu einem späteren Zeitpunkt

Erlass Richtlinie des BAV über die finanzielle Festlegung des Verfahrens für die finanzielle Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs mittels Leistungsvereinbarungen (EWLV) mittels Leistungsvereinbarungen sowie das damit verbundene Verfahren zur Ein-Hierzu ist bereits ein separater Einbezug der in- holung und Bewertung der Offerten aufzeigen teressierten Kreise erfolgt

Erlass Richtlinie des BAV zu Investitionsbeiträ- Festlegung des Verfahrens sowie der anregen für Umschlags- und Verladeanlagen und chenbaren Kosten pro Anlagenelement mittels zur Ausrichtung der Umschlags- und Verlade- pauschaler Beträge für die Entrichtung von Inbeiträge vestitionsbeiträgen für Umschlags- und Verladeanlagen; Festlegung des Verfahrens zur

Hierzu erfolgt ein separater Einbezug der inte- Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiressierten Kreise zu einem späteren Zeitpunkt träge

Erlass Richtlinie des BAV über das Verzeichnis Festlegung der Form und des Inhalts des Vergemäss Artikel 51 Absatz 1 nGüTV. zeichnisses, insbesondere der von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben.

Hierzu erfolgt ein separater Einbezug der inte-

ressierten Kreise zu einem späteren Zeitpunkt.

Allgemeines und Grundlagen

 Die Botschaft zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes vom 10. Januar 2024 ist unter nachfolgendem Pfad publiziert. Sie stellt die Grundlage für die Verordnungsanpassungen dar: BBl 2024 300 - Botschaft zum Gütertransportgesetz

 Gütertransportgesetz vom 21. März 2025;

BBl 2025 1103 - Bundesgesetz über den Transport ... | Fedlex

(folgend nGüTG).

Sämtliche Bestimmungen im nGüTG und der vorliegenden Totalrevision der GüTV sind mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kompatibel. Nach Artikel 35 des Landverkehrsabkommens (LVA)1 ist es der Schweiz erlaubt, finanzielle Unterstützungsmassnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs zu ergreifen. Die in dieser Vorlage beschriebenen finanziellen Förderinstrumente verursachen keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen. Auf eine explizite Erwähnung in den jeweils relevanten Bestimmungen, wonach die finanziellen Förderun-

1 SR 0.740.72 5/34 BAV-D-2DD83401/641