Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

3.7 Änderung der Gefahrgutumschliessungsverordnung

Der Ingress wird aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage angepasst. Zudem erfolgen Anpassungen, die sich aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis ergeben.

Anhang 1:

Ziffer 1 Tabelle 1

Die Terminologie der Verfahren wird besser an die betroffenen Umschliessungen angepasst.

Ziffer 2 Absatz b

Absatz b. wird mit der richtigen Referenz an das betroffene Regelwerk ADR ergänzt, Kapitel 6.13, neu ab 2023.

Sowie bei der Tabelle 1, die Anpassung der Verfahrensbezeichnungen für Verpackungen entsprechen der im RID/ADR verwendeten Terminologie.

Ziffer 2 Tabelle 2

Die neuen Bestimmungen des Abschnitts 6.8.1.5 RID/ADR „Verfahren der Konformitätsbewertung, der Baumusterzulassung und der Prüfungen“ geben an, wie die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 für Tanks anzuwenden sind.

Daher sollte der Wortlaut der Verfahren in Tabelle 2 von Anhang 1 GGUV in Bezug auf Tanks der Kapitel 6.7 bis 6.13. RID/ADR angepasst und entsprechend der in den Überschriften von 1.8.7 oder 6.8.1.5 RID/ADR verwendeten Terminologie ergänzt werden.

Ziffer 3

Diese Ziffer wird mit der Anpassung (ausgenommen Absatz 8.1.3) ergänzt. In der französischen Version werden zudem redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Ziffer 5

Die Bestimmungen des Anhangs 3 der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutumschliessungsverordnung (RL-GGUV) über die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP) für die Herstellung von Verpackungen haben sich nach rund 10-jähriger Praxis gut eingespielt. Die Konformitätsbewertungsstellen und die überwachten Hersteller sind mit der Umsetzung bestens vertraut. Die Umsetzung hat keinen Handlungs- oder Interventionsbedarf ausgelöst.

Daher kann die Dauer der Anerkennung des QSP auf fünf Jahre ausgedehnt werden, wie dies auch in Deutschland auf der Grundlage der BAM-Regeln (BAM-GGR) praktiziert wird, die im oben genannten Anhang 3 aufgeführt sind.

Anhang 4:

Ziffer 1

Nummerierung der einzelnen Absätze wird entsprechend der neuen Struktur des 1.8.6 RID/ADR angepasst.

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