Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Abs. 3

Für Fahrzeuge, die über den Anschlusspunkt hinaus in einen Bahnhof resp. auf das Eisenbahnnetz einer konzessionierten Infrastrukturbetreiberin fahren, muss eine für die Instandhaltung verantwortliche Stelle bestimmt sein. Diese Stelle muss ein Instandhaltungssystem gemäss Art. 5j EBV betreiben und unterliegt im interoperablen Bereich der Zertifizierungspflicht gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2019/779.

3. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von An-

schlussgleisen

Art. 48

Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.

Artikel 48 GüTV gibt Artikel 5 Absatz 1 und 2 EBV wieder. Auch in Bezug auf Anschlussgleise soll das BAV die Möglichkeit haben, Ausnahmen von technischen und betrieblichen Bestimmungen zu gewähren oder aber gegebenenfalls einen strengeren Massstab anzuwenden.

Ausnahmebewilligungen werden ausschliesslich dem Anschliesser nicht aber Dritten, die Anlagen an, unter oder über Anschlussgleisen zu erstellen beabsichtigen, erteilt. Der Anschliesser zeichnet für seine Schieneninfrastruktur verantwortlich, womit durch ihn zu entscheiden ist, ob er Ausnahmen von den hoheitlichen Vorschriften beantragen will.

Der Anschliesser ist also gegenüber dem bauwilligen Nachbarn bzw. dem Grundeigentümer (vgl. Art. 21 Abs. 1 nGüTG, wonach das Anschlussgleise und das Grundstück, auf dem es liegt, verschiedene Eigentümer haben können) in der stärkeren Position. Dies ist aus Gründen der Betriebssicherheit sachgerecht.

Die Ausnahmebewilligung wird dem Anschliesser seitens BAV direkt erteilt und bildet nicht Gegenstand der Stellungnahme an die Baubewilligungsbehörde.

4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Haftpflichtversicherung bei Anschlussgleisen

Art. 49 Verantwortlichkeit

Die Bestimmung wird im Wortlaut unverändert aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 übernommen.

Abs. 1 und 2

Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit verpflichten die Anschliesser zu einer sachgerechten Betriebsorganisation. Planung, Bau und Instandhaltung von Anschlussgleisen und der dazugehörigen Anlagen bzw. der Fahrzeugunterhalt haben vorschriftsgemäss zu erfolgen, geänderten Rahmenbedingungen und Vorschriften ist Rechnung zu tragen.

Abs. 3

Bei elektrifizierten Anschlussgleisen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber gemäss Artikel 46 EBV, d.h. als verantwortlicher Betreiber einer elektrischen Anlage (vgl. Anhang Nr. 4 zu den AB-EBV zu Art.

30/34 BAV-D-2DD83401/641