Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Für den Betrieb eines Anschlussgleises sind weder eine Sicherheitsgenehmigung noch eine Sicherheitsbescheinigung notwendig. Letztere muss erst vorgewiesen werden, wenn über die Anschlussweiche hinaus, d.h. auf die Infrastruktur der anschlussgewährenden Infrastrukturbetreiberin gefahren wird und mithin die Bestimmungen des EBG anwendbar werden.

Art. 44 Betriebsbewilligung

Die Bestimmung wird ausgenommen eine sprachliche Präzisierung aus der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 unverändert übernommen.

Abs. 1

In seiner Stellungnahme zu Handen der kantonalen / kommunalen Baubewilligungsbehörde legt das BAV fest, ob eine Betriebsbewilligung erforderlich ist (Art. 13 Abs. 3 nGüTG). Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV analog der bisherigen Regelung drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach den Vorgaben der EBV.

Abs. 2

Ist die Betriebssicherheit einer Anschlussgleisanlage nicht mehr gewährleistet, besteht die Möglichkeit, die Betriebsbewilligung zu entziehen. Stellt das BAV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kein Erfordernis für eine Betriebsbewilligung fest, ist ein Entzug derselben folglich nicht möglich. Werden nun bezüglich Anlagen, die ohne Betriebsbewilligung betrieben werden dürfen, Mängel festgestellt, hat das BAV als Aufsichtsbehörde eine Betriebseinstellung zu verfügen. Anstelle mangelhaften Unterhalts wird nun von mangelhafter Instandhaltung gesprochen.

Abs. 3

Verzichtet das BAV auf die Anordnung einer Betriebsbewilligung, gibt ihm Artikel 32 Absatz 3 GüTV die Möglichkeit, die Umsetzung der in der Baubewilligung verfügten Auflagen vor Ort zu überprüfen bzw. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder aber beim Anschliesser im Sinne einer Selbstdeklaration eine entsprechende Bestätigung einzuholen.

Art. 45 Betriebsvorschriften

Abs. 1 und 2

Artikel 45 Absatz 1 und 2 GüTV stützen sich auf die FDV. In den beiden Absätzen wird festgelegt, welche Regelungen von den Anschliessern für den Betrieb ihrer Anlagen schriftlich erlassen werden müssen, wobei das Augenmerk dem Betrieb der Anlage im Normall- und Störungsfall gilt.

Artikel 45 Absatz 2 hebt das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie das Treffen von Massnahmen bei Ereignissen nach Artikel 15 und 16 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)8 hervor, da das BAV im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit bezüglich dieser Bereiche immer wieder Mängel feststellt. Weiterhin sind in den Betriebsvorschriften die Personen namentlich zu benennen, die für Betrieb und Instandhaltung Verantwortung tragen sowie deren Stellvertreter.

8 SR 742.161

28/34 BAV-D-2DD83401/641