Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 34 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/3/2/3

Variante 2: Wird auf die Obergrenze von 8000 Wagen verzichtet, entfällt Absatz 2. Dies hat aber unmittelbar zur Folge, dass die Beitragshöhe in Artikel 15 Absatz 1 auf 29 Franken reduziert werden muss. Es existieren Anlagen, die über vergleichsweise sehr hohe Transportvolumen auf der Schiene verfügen. Aufgrund von Budgetrestriktionen müsste die Höhe des Beitrags bei einem Verzicht auf eine Obergrenze wegen der hohen Anzahl zusätzlich beitragsberechtigter Bahnwagen reduziert werden.

Abs. 3

Für die Entrichtung des Umschlags- und Verladebeitrages sollen nur diejenigen Mengen, welche nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder in Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen Auflagen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen von Relevanz sein. Ziel des Umschlags- und Verladebeitrags ist ein Anreiz für eine verstärkte Nutzung des Schienengüterverkehrs oder für den Einsatz des Schienengüterverkehrs innerhalb multimodaler Transportketten zu setzen. Die Subventionierung von Mengen, welche ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen, ist für die Erreichung des genannten Zieles nicht zweckmässig.

Art. 15 Beitragshöhe

Abs. 1

Absatz 1 legt die Höhe des Beitrags pro empfangenen oder versendeten, beladenen Bahnwagen fest. Eine Beitragshöhe in Höhe von 40 Franken (Variante 1) orientiert sich an der bisherigen Rückerstattung der LSVA für Fahrten im UKV eingesetzte Fahrzeuge. Um eine Benachteiligung von bspw. Doppeltaschenwagen zu verhindern, gelten Bahnwagen mit mehr als zwei Drehgestellen bei der Berechnung der Umschlags- und Verladebeiträge als zwei Bahnwagen. In Variante 2 beträgt der Beitrag 29 Franken.

Abs. 2

Grundsätzlich gilt der in Absatz 1 festgelegte Umschlags- und Verladebeitrags pro empfangenen oder versendeten, beladenen Bahnwagen. Absatz 2 schafft für das BAV die Möglichkeit, im Falle einer Erhöhung oder Kürzung des Voranschlags zum Kredit für Umschlags- und Verladebeiträge die Höhe des Beitrags im Verhältnis der Erhöhung oder Kürzung anzupassen.

Art. 16 Voraussetzungen

Abs. 1, 2

Der Abschluss einer Vereinbarung nach Artikel 10 dieser Verordnung gilt als Voraussetzung dafür,

dass Betreiberinnen von Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen Umschlags- und Verladebeiträge erhalten können. Die Modalitäten hinsichtlich der Abwicklung der Umschlags- und Verladebeiträge werden in diese Vereinbarungen integriert werden und der Prozess läuft ebenfalls digital über die hierfür entwickelte Anwendung. Insbesondere wird in den Vereinbarungen die Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge durch die Betreiberinnen an die Absender und Empfänger geregelt.

Für Umschlags- und Verladebeiträge auf Freiverladeanlagen muss keine Vereinbarung nach Artikel 10 dieser Verordnung abgeschlossen werden. Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt mittels Eingabe der Daten durch den Gesuchsteller in der digitalen Anwendung.

Abs. 3

Bei Anschlussgleisanlagen sollen nur Umschlags- und Verladebeiträge ausgerichtet werden, wenn darauf mindestens 720 beladene Bahnwagen pro Jahr empfangen oder versendet werden. Für Neubauten und wieder in Betrieb genommene Anschlussgleisanlagen soll diese Untergrenze erst ab dem

17/34 BAV-D-2DD83401/641