Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Änderungen der ZEMIS-Verordnung

Gemäss TG bestehe in der Praxis für die Kantonspolizei keine Möglichkeit, Einträge oder Änderungen im ZEMIS vorzunehmen. Sämtliche Rapporte zu ausländischen Personen würden an das Migrationsamt übermittelt, das die notwendigen Einträge im ZEMIS vornehme. In der Praxis habe sich bewährt, diese Kompetenz ausschliesslich beim Migrationsamt zu belassen.

5.2.4. Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten

Kontrolle der Algorithmen

CAR, EKM, die GRÜNEN, DJS, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, Sosf und SBAA begrüssen,

dass Treffermeldungen, die allein auf Gesichtsbilddaten beruhen, in jedem Fall manuell überprüft werden müssen. Es sei jedoch wünschenswert, dass weiterhin auch alle auf Fingerabdrücken beruhenden Treffer manuell überprüft werden. Sollte dies nicht praktikabel sein, seien die unteren Schwellenwerte (zur Minimierung von falsch-negativen Ergebnissen) möglichst niedrig und die oberen Schwellenwerte (zur Minimierung von falsch-positiven Ergebnissen) möglichst hoch anzusetzen.

Der SGB hält fest, dass die Verordnungen zwar Überprüfungen durch Expertinnen und Experten vorsehen, es jedoch an Transparenz hinsichtlich der verwendeten Algorithmen sowie an wirksamen Rechtsbehelfen für die betroffenen Personen mangle. Die Schutzmechanismen gemäss Artikel 11c AsylV 3 seien nicht ausreichend, um solche Fehler systematisch zu korrigieren. Der SGB fordert, dass alle automatisierten Entscheide einer menschlichen Kontrolle unterzogen werden.

Das BVGer hat auf einen kleinen Fehler in Artikel 87a VE-VZAE hingewiesen.

Gesichtsbilder

Laut AsyLex und HEKS dürfe eine Überprüfung von Gesichtsbildern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Eine routinemässige oder flächendeckende Anwendung wäre unverhältnismässig und damit verfassungswidrig. Angesichts der Anfälligkeit der Systeme auf Bias seien besondere Qualitätsstandards diesbezüglich einzuhalten, darüber hinaus habe regelmässig eine Überprüfung auf Bias hin zu erfolgen, um die Risiken diesbezüglich möglichst tief zu halten.

Vorschlag zu Art. 11a AsylV 3 (analog auch für Art. 5 Abs. 1 Bst. b AsylV 3, Art. 87 Abs. 1 VZAE sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten)

Abs. 1bis: Der Abgleich von Gesichtsbildern darf nur in Ausnahmefällen erfolgen, muss stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, hat angemessenen Qualitätsstandards zu genügen und muss regelmässig einer Bias-Prüfung unterzogen werden.

ODAGE bezweifelt im Hinblick auf die den Behörden allenfalls zugänglichen Informationen und die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte, dass die Erfassung von Gesichtsbildern verhältnismässig sei. Dies gelte insbesondere angesichts des besonders schützenswerten Charakters von biometrischen Daten (Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG) sowie der aktuellen Risiken in Zusammenhang mit der Verwendung von Bildern (z. B. Deepfakes).

Vorschlag

Art. 5 Abs. 1 Bst. b VE-AsylV 3

Abs. 1: Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: b. Gesichtsbilder.