Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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Rechte der Betroffenen
Für die EKM, die GRÜNEN, CAR, JDS, NoGEAS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA und Sosf bleibt
es offen, ob das Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten auch effektiv ausgeübt werden könne, insbesondere von Minderjährigen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Anspruchsberechtigten nicht aus der Schweiz stammen und das hiesige Rechtssystem oft nicht kennen würden. Unklar bleibe zudem, ob die Betroffenen auch informiert werden, wenn und wo es bei den automatisierten Abfragen der Datenbank Treffer gegeben habe, die ihre Person betreffen, dass also auf ihre Daten zugegriffen und/oder sie bearbeitet worden seien.
Die Informationen müssten in einer für Laien nachvollziehbaren Art und Weise bereitgestellt werden und in einer Sprache, die die betroffenen Personen verstehen. Auch sollte ein Verfahren etabliert werden, das es Personen, die den Schengen-Raum verlassen haben, erlaubt, weiterhin den effektiven Zugang zu und die Berichtigung von Daten zu verlangen.
EKM, die GRÜNEN, CAR, JDS, NoGEAS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA und Sosf merken zudem an, dass im erläuternden Bericht erwähnt werde, dass bei Eurodac-Erfassungen vorhandene Informationen aus dem ZEMIS oder eRetour beigezogen werden. Auch diesbezüglich werde Datensparsamkeit vorgeschlagen und es werde empfohlen, die entsprechenden Prozesse klar zu definieren, jede Zweitverwendung zu protokollieren und zu begründen sowie den Betroffenen eine Prüfung und Widerspruch gegen sachfremde Beizüge zu ermöglichen.
Ausweitung der Datenerfassung
Die GRÜNEN, SP, CAR, J+P, Ethique et société, JDS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SFH,
FPAZH, FP, SBAA und Sosf kritisieren die massive Ausweitung der Datenerhebung. Migrantische Personen würden grundsätzlich als Sicherheitsrisiko und Gefahrenquelle betrachtet.
Zukünftig würden neue Kategorien von Personen in Eurodac erfasst. Das Mindestalter für die Erfassung werde von 14 auf sechs Jahre abgesenkt, zudem würden erstmals zahlreiche persönliche Daten für bis zu zehn Jahre gespeichert. Zusätzlich zu den Fingerabdrücken würden künftig auch Gesichtsbilder erfasst. All diese Massnahmen würden potenziell gravierende Eingriffe in Grundrechte und insbesondere in die Kinderrechte darstellen und das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre bedrohen (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV).
AsyLex möchte, dass die Datenerfassung und -speicherung strikt auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werde, um den eigentlichen Zweck der Verordnung zu erfüllen und die Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen so gering wie möglich zu halten.
Aufbewahrungsfristen
AsyLex fordert, dass die Aufbewahrungsfristen in Artikel 1l AsylV 3 gekürzt werden (auf ein vernünftiges Mass). Eine Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren – namentlich, da es nicht um die Ermittlung in Zusammenhang mit Straftaten gehe – könne nicht als verhältnismässig eingestuft werden, insbesondere unter Berücksichtigung des Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung unter Artikel 8 EMRK.
Richtlinien zur Datenerfassung
Für LU ist es wichtig, dass datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Verarbeitung besonders sensibler Informationen, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und biometrischen Daten, konsequent eingehalten werden. Einheitliche und praktikable Richtlinien für den Datenzugriff und die Datenweitergabe seien aus Sicht der kantonalen Vollzugsbehörden zentral.