Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Die GRÜNEN und die SP sowie AsyLex, AvenirSocial, Ethik und Gesellschaft, J+P, CAR, DJS, EKM, FIZ, FPAZH, HEKS, FP, NoGEAS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH,

Sosf und ZiAB verlangen, dass auf Verordnungsstufe ergänzt werde, dass Korrekturen im Überprüfungsformular zuzulassen seien, ohne dass dadurch Nachteile in einem allfälligen Asylverfahren entstünden.

Das SRK verlangt, dass der Inhalt des Überprüfungsformulars vollständig auf Verordnungsstufe wiedergegeben werde. ODAGE möchte, dass sowohl die betroffene Person als auch ihre Rechtsvertretung über den Inhalt des Überprüfungsformulars informiert werden und dass sowohl die betroffene Person als auch ihre Rechtsvertretung Korrekturen anbringen können.

5.3.3. Zuweisung/Begleitung in ein Zentrum des Bundes

Für AG ist unklar, ob die Begleitung in ein BAZ polizeilich erfolgen solle, welche freiheitsbeschränkenden Massnahmen dabei zulässig seien, wie die Formulierung «direkt nach dem Aufgriff» zu verstehen sei und ob eine mündliche Asylabsichtserklärung genüge. AG schlägt zudem vor, Artikel 68c Absatz 3 VE-VEV wie folgt zu präzisieren: «…Ausländerinnen und Ausländer, die während des Überprüfungsverfahrens ein Asylgesuch einreichen…».

Die SP sowie AvenirSocial, FPAZH, Ethik und Gesellschaft, J+P, FIZ, FP, Plateforme

Traite, SFH, SRK und ZiAB fordern, dass – wie im erläuternden Bericht erwähnt – in der AsylV 1 explizit festgehalten werde, dass die Zuweisung in ein BAZ in der Regel an das nächstgelegene BAZ der Asylregion erfolgen solle, und dass bei der Zuweisung auch die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz und besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen seien.

AsyLex, CAR, DJS, NoGEAS, ODAGE, Pikett Asyl und SBAA erachten die Verkürzung der

Meldefrist nach Artikel 8 Absatz 2 VE-Asyl 1 als unverhältnismässig. Diese Frist stelle insbesondere an Wochenenden oder Feiertagen eine erhebliche Verkürzung dar bzw. sei angesichts der Schliesszeiten gewisser Unterkünfte und der abgelegenen geografischen Lage nicht realisierbar. Des Weiteren sei diese Fristverkürzung nicht durch den EU-Migrations- und Asylpakt vorgeschrieben.

5.3.4. Gesundheitskontrolle / Prüfung der Vulnerabilität

LU, SO und KKPKS erwarten vom SEM, dass es sich in den Gesprächen innerhalb der EU zur Umsetzung der Überprüfungsverordnung für eine praktikable Umsetzung der Gesundheitskontrolle einsetzt. Gemäss KKPKS müsse das Ziel darin bestehen, dass die Gesundheitskontrolle nur dann obligatorisch sei, wenn die Person offensichtlich krank sei oder nach einer medizinischen Betreuung verlangte BE und TG weisen darauf hin, dass die Kantone bei der Erarbeitung der Weisungen zur Gesundheitskontrolle zwingend einzubeziehen seien.

Die SP sowie AsyLex, AvenirSocial, CAR, DJS, FIZ, HEKS, Ethik und Gesellschaft, J+P, FP, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH, SRK, UNHCR und ZiAB verlangen, dass die

Modalitäten der Gesundheitskontrollen und der Vulnerabilitätskontrollen auf Verordnungsstufe klar und transparent festgelegt werden. Geregelt werden sollten insbesondere die zu ergreifenden Massnahmen, wenn ein Behandlungsbedarf oder eine Vulnerabilität festgestellt werde. AvenirSocial und SRK schlagen vor, dass bestehende bewährte Praktiken und Leitfäden zur Ermittlung von Vulnerabilitäten als Grundlage für die Durchführung von Vulnerabilitätskontrollen bei der Überprüfung dienen sollten. Das SRK schlägt einen neuen Artikel 68g VE-VEV vor, der die Zuständigkeiten und die Modalitäten der Gesundheitskontrolle festlege, sowie einen neuen Artikel 68h VE-VEV, der die Zuständigkeiten und die Modalitäten bei der Vulnerabilitätsprüfung regle. Die Regelung zur Vulnerabilitätsprüfung solle gemäss dem SRK zumindest folgende Punkte beinhalten: adäquate Ausbildung, Berücksichtigung des Kindeswohls, systematischer Einsatz von interkulturellen Dolmetschenden, Mindestunterstützung für betroffene Personen und sichere Weitervermittlung an geeignete Stellen.