Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Art. 87a VE-VZAE

Fingerabdruck- und Gesichtsbildspezialistinnen und -spezialistenexpertinnen und -experten (Art. 109l AIG)

Abs. 1: Für die Überprüfung nach Artikel 109lquinquiesAbsätze 1 und 2 AIG der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 109l Absatz 5 AIG werden Fingerabdruck– und beziehungsweise Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt

Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE-Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Abs. 1: In das AFIS werden nach erfolgtem Abgleich aufgenommen:

d. die Fingerabdrücke, und Gesichtsbilder, die gestützt auf die Asylgesetzgebung Asylsuchenden abgenommen oder von ihnen erstellt wurden.

Qualifikationen

EKM, die GRÜNEN, CAR, JDS, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf empfehlen

bezüglich der Qualifikation der Biometrie-Expertinnen und -Experten, einen anerkannten und überprüfbaren Fachausweis vorauszusetzen und das Personal regelmässig zu schulen und zu prüfen. Bei der Verifizierung seien hohe Qualitäts- und Qualifizierungsstandards vorauszusetzen.

Beschwerde- und Berichtigungsmöglichkeiten

Laut EKM, die GRÜNEN, CAR, JDS, NoGEAS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA und Sosf müssten für den Fall von substanziell bestrittenen Treffern die Beschwerde- und Berichtigungsmöglichkeiten, samt Fristen, Dokumentationspflicht und Rechtsmittelweg, klar geregelt sein. Betroffene müssten über die Möglichkeit verfügen, ihre Rechtsansprüche auch effektiv wahrzunehmen.

5.3. Verordnungsanpassungen aufgrund des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der Überprüfungsverordnung

5.3.1. Ressourcen und Aufwand

AG, BE, SG, SO und VD weisen darauf hin, dass mit einem erheblichen Mehraufwand für die Kantone zu rechnen sei. Insbesondere werde in den Bereichen Personal, Infrastruktur, Transport, Koordination, Schulung, Unterbringung und Betreuung von UMA Mehraufwand entstehen (AG). Es sei zu klären, durch wen die damit entstandenen Kosten getragen werden (BE). Der zusätzliche finanzielle Aufwand müsse vom Bund getragen werden (SG und VD). BL betont, dass die Überprüfung im Hoheitsgebiet nicht den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden auferlegt werden dürfe. Es handle sich dabei nicht um polizeiliche Kompetenzen.

5.3.2. Überprüfungsformular

SG, SO, TI und UR befürworten eine einheitliche Umsetzung des Überprüfungsformulars durch den Bund bzw. dass das SEM den Kantonen ein einheitliches Überprüfungsformular zur Verfügung stelle und für die Aktualisierung dieses Formulars besorgt sei (so auch SRK).

AsyLex schlägt vor, dass nur bei überwiegenden öffentlichen Interessen die Herausgabe der Informationen im Überprüfungsformular über die Abfrage von Informationssystemen zur Sicherheitskontrolle verweigert werden solle.