Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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SBAA, Sosf und SP) und ein Einbezug der Überprüfungsphase in den Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung verlangt (CAR, DJS, EKM, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf). Zudem solle der zusätzliche Aufwand der Rechtsvertretungen in Zusammenhang mit Tonaufnahmen möglichst klein gehalten und entschädigt werden (Ethik und Gesellschaft, FP,
HEKS, J+P, SFH und ZiAB).
Die GRÜNEN fordern, dass Geflüchteten keine Nachteile in einem allfälligen nachfolgenden Asylverfahren erwachsen dürfen, falls sie sich gegen Tonaufnahmen aussprechen oder Korrekturen im Formular zum Überprüfungsverfahren anbringen sollten.
AsyLex kritisiert einzelne Elemente der EU-Verordnungen im Rahmen des EU-Migrations- und Asylpakts und dass die schützenden Teile des EU-Rechts wie die Aufnahmerichtlinie oder die Qualifikationsverordnung nicht übernommen worden seien. Auf Verordnungsstufe seien unter anderem folgende Verbesserungen erforderlich: zwingender Selbsteintritt in humanitären Fällen, garantierter Zugang zu medizinischer Versorgung bei Überstellungen, verbindliche Vorgaben bezüglich der Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfungen und Einhaltung der menschenrechtlichen Vorgaben zur informationellen Selbstbestimmung.
Die GRÜNEN, SFH, SVP und ZiAB erachten es als problematisch, dass die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen eröffnet wurde, bevor die Gesetzesänderungen vom Parlament beschlossen wurden.
AsyLex hält fest, dass sich die Schweiz entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht (Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz) nicht nur an die EMRK und die FK, sondern auch an ihre weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zu halten habe.
FIZ und Plateforme Traite bemängeln, dass die fehlenden legalen Migrationswege und die unhaltbare Situation an den EU-Aussengrenzen Menschenhandel begünstigen, wobei die aktuelle Dublin-Praxis der Schweiz die Schutzrechte von Opfern von Menschenhandel ignoriere. Die Schweiz müsse daher ihren Ermessensspielraum nutzen und insbesondere für besonders verletzliche Personen wie Opfer von Menschenhandel konsequent den Selbsteintritt anwenden. Zudem seien die Vorgaben für eine allfällige Vulnerabilitätsprüfung zu vage formuliert. Es bleibe unklar, nach welchen Kriterien die Prüfung erfolgen solle. Des Weiteren widerspreche die Regelung, dass auch unbegleitete Minderjährige in das Erstantragsland zurückgeschickt werden können, den UN-Kinderrechten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
4.2. Verordnungsanpassungen aufgrund des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der AMMR- Verordnung
4.2.1. Zustimmung
Die Mehrheit der Kantone hat keine Anmerkungen zur Übernahme der AMMR-Verordnung und zu ihrer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Mehrere Kantone sind mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen einverstanden und befürworten diese explizit (so OW, TI und UR).
AG, NW, OW und TI begrüssen die vorgeschlagene Bestimmung in der VVWAL zum Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Gemäss NW erhöhe sie die Verfahrenssicherheit und könne zur Gewährleistung einer medizinisch vertretbaren Rückführung beitragen. Gemäss OW werde damit für die kantonale Behörde, die für den Wegweisungsvollzug zuständig sei, präzisiert, dass das SEM zur Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat berechtigt sei.