Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Das BVGer schlägt vor, in Artikel 11e Absatz 3 Buchstabe b E-AsylV 3 explizit festzuhalten, dass das SEM auch dem BVGer eine Transkription der Audiodatei zukommen lassen kann.

Elektronische Zustellung der Audiodatei

AsyLex schlägt vor, in Artikel 11e Absatz 4 E-AsylV 3 festzuhalten, dass die Tonaufnahme der Rechtsvertretung sowie auf Ersuchen der asylsuchenden Person im Rahmen der Akteneinsicht als Audiodatei zuzustellen sei. Das Anhören vor Ort sei unpraktikabel und veraltet und widerspreche dem Prinzip der Waffengleichheit in einem kontradiktorischen Verfahren. Im Hinblick auf die knappen Ressourcen auf Seiten des SEM und zur Ermöglichung einer effizienten Verfahrensführung sei die Audiodatei der Rechtsvertretung stets im Rahmen der Aktenzustellung und im Regelfall elektronisch zuzustellen. Inwiefern Datenschutzüberlegungen gegen eine Herausgabe sprechen sollen, erhelle sich nicht ansatzweise – sei doch die Herausgabe entsprechender Dateien und Transkripte beispielsweise im Strafverfahren an der Tagesordnung.

Ferner wirft das BVGer die Frage auf, ob es notwendig sei, jedes Mal «oder seiner juristischen Vertretung» im Verordnungstext zu nennen (Art. 20bbisAbs. 2 Bst. a und Abs. 4 E-AsylV 1 und Art. 11e Abs. 4 und 5 E-AsylV 3), da die juristische Vertretung im Prinzip im Namen des Asylsuchenden handle.

Erneute Befragung bei unvollständiger oder mangelhafter Tonaufnahme

AsyLex schlägt vor, Artikel 11e Absatz 5 E-AsylV 3 dahingehend zu korrigieren, dass die asylsuchende Person Anspruch auf eine erneute Befragung erhält, wenn die Tonaufnahme unvollständig oder mangelhaft ist.

ODAGE weist darauf hin, dass die betroffene Person oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin unbedingt über eine ausreichende Frist verfügen müsse, um Berichtigungen zu beantragen. Diese Garantie sei unerlässlich, um die Richtigkeit des Protokolls und die wirksame Wahrung der Rechte der antragstellenden Person zu gewährleisten.

Technische Störung

Für den Fall, dass aufgrund eines technischen Problems seit mehr als fünf Tagen keine Audioaufzeichnung erfolgt (Art. 20bbisAbs. 3 E-AsylV 1), schlägt ODAGE in seiner Formulierung der Bestimmung vor, dass an der Aufzeichnung der Anhörung festzuhalten und die Person rechtzeitig erneut vorzuladen sei.

Verlängerung der Speicherdauer der Tonaufnahme

Das BVGer schlägt vor, Artikel 11e Absatz 6 Buchstabe a E-AsylV 3 anzupassen und die Speicherdauer zu verlängern. Da Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Frist vorsehe, sollte die Tonaufnahme nicht unmittelbar nach Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist gelöscht werden, sondern es sollte eine Frist von ausreichender Dauer nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgesehen werden.

Auch AsyLex schlägt in Absatz 6 von Artikel 11e E-AsylV 3 eine Aufbewahrungszeit von fünf Jahren vor. Sollte innerhalb von fünf Jahren seit Erstellung der Tonaufnahme kein nationales Asylverfahren durchgeführt werden, solle die Tonaufnahme ebenfalls gelöscht werden.

Entschädigung der Rechtsvertretung

Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die Verpflichtung der Rechtsvertretung, die Tonaufnahmen vor Ort anzuhören, zu einem Mehraufwand führe, der durch den Bund entschädigt werden müsse. Entsprechend schlagen sie eine Formulierung in Absatz 5