Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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Gemäss UR sei ein Augenmerk im Rahmen der aktiven Umsetzung auf die personellen und materiellen Ressourcen zu halten, welche sich durch die zusätzlichen Datenerfassungen für die Kantone ergeben werden. Es sei sicherzustellen, dass die notwendigen Systeme den zuständigen Behörden zugänglich seien.
NW nimmt zur Kenntnis, dass die Vorlage keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone auslöse. Allfällige indirekte Auswirkungen – etwa im Bereich der Datenerhebung, Systeminteroperabilität, Zuständigkeiten oder Schulungsbedarf – sollten frühzeitig mit den Kantonen abgestimmt werden.
FR, VD und VS halten fest, dass die Kantone mit zusätzlichen Aufgaben insbesondere zur Erfassung der Gesichtsbilder rechnen und allenfalls zusätzliches Material beschaffen müssten. Dies erfolge auf ihre Kosten und ohne finanzielle Gegenleistung.
Gemäss der SVP bringen die neuen Verordnungen zusätzliche Kosten mit sich, wie der Bundesrat im erläuternden Bericht selbst festhalte. Es sei ausserdem bedauerlich, dass neue, umfangreiche Verpflichtungen auferlegt würden, etwa die Bestimmung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige; und dies bereits bei der Erfassung der biometrischen Daten, und nicht erst im Wegweisungsverfahren.
5.2.2. Vertrauensperson
Mehraufwand und Prozesse
Gemäss BE dürfen Polizeiangehörige nicht die Rolle einer Vertrauensperson übernehmen. Die Vertrauensperson müsse bei der Eurodac-Erfassung anwesend sein, auch wenn die behauptete Minderjährigkeit oft nicht zutreffe und nicht nachgewiesen sei. Das Verfahren zur Klärung des Alters müsse dazu noch festgelegt werden. Weiter sei zu klären, wie sichergestellt werde, dass entsprechende Vertrauenspersonen zeitnah verfügbar seien. Der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit den neuen Verfahren und insbesondere an Wochenenden sei noch nicht abschätzbar.
TI ist der Ansicht, dass die Ernennung einer Vertrauensperson sicherlich einen personellen Mehraufwand für die kantonalen Behörden mit sich bringen werde, wenn die Bearbeitung der Fälle von Minderjährigen nicht mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) koordiniert werden könne.
Der SGB erachtet die Bestimmungen zur Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen als unzureichend. In der Praxis sei die rasche Bestimmung einer Vertrauensperson schwierig zu gewährleisten. Darüber hinaus reiche angesichts fehlender verbindlicher Ausbildungsstandards die Anforderung, dass die Vertrauensperson über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren haben müsse, nicht aus.
Beachtung des Kindeswohls und der Minderjährigkeit
AvenirSocial, FIZ, HEKS, FP, SFH und ZiAB verlangen, dass Artikel 88a Absatz 3 VZAE mit einem Satz ergänzt werde: Priorität für sämtliche Handlungen der Vertrauensperson hat das Kindeswohl.
Gemäss dem HEKS ist in Absatz 1 von Artikel 88a VZAE zu ergänzen, dass im Zweifelsfall die Minderjährigkeit angenommen werden muss:
Abs. 1: In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht. Im Zweifelsfall muss die Minderjährigkeit angenommen und entsprechende Massnahmen ergriffen werden.