Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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Vorschlag zu Art. 6d Abs. 2 AsylV 3
Abs. 2: Die Eurodac-Daten einer Person dürfen einem Nicht-Dublin-Staat zum Zweck
der Identitätsklärung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Rückkehrverfah-
rens nur übermittelt werden, sofern:
a. die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358
erfüllt sind, insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung des Völkerrechts (Refoule-
ment-Verbot), und
b. der Staat, der die Daten eingegeben hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
Erfassung von Minderjährigen
EKM, CAR, JDS, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf sprechen sich bezüglich
Minderjähriger insgesamt für eine möglichst enge Zweckbindung der Datenerfassung, eine restriktive Zuweisung von Zugriffsrechten, eine detaillierte Protokollierung und Benachrichtigung sowie eine schnellstmögliche Löschung der erfassten Daten nach Wegfall ihres Verwendungszweckes aus.
Das UNHCR ist der Ansicht, dass die Identifizierung und Registrierung von Kindern zu ihrem Schutz beitragen können. Diese Prozesse müssten jedoch in einer kinderfreundlichen Weise erfolgen und das Kindesinteresse nach Artikel 3 KRK vorrangig berücksichtigen. Die geplanten Verordnungsanpassungen würden diesen Umstand noch nicht berücksichtigen. Es werde empfohlen, Massnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, dass die umfangreichen Kindesschutzmechanismen in Artikel 14 der Eurodac-Verordnung in der Schweiz umgesetzt werden. Eine derartige Bestimmung könnte in der VZAE angebracht werden.
Für die GRÜNEN sei die biometrische Erfassung von Minderjährigen kinder- und datenschutzrechtlich zu flankieren und auf ein Mindestmass zu beschränken.
J+P, Ethique et société, HEKS und SFH bringen einen Vorschlag in Bezug auf die Erfassung der Daten von Minderjährigen ein:
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Artikel 6 Absatz 2 AsylV 3 hinfällig werde, wie im erläuternden Bericht ausgeführt. Artikel 6 Absatz 2 AsylV 3 solle nicht aufgehoben, sondern ebenfalls entsprechend angepasst werden.
Vorschlag betreffend Artikel 6 AsylV 3:
Abs. 2: Von unbegleiteten Kindern unter sechs Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.
Abs. 2bis: Die Abnahme von biometrischen Daten bei Kindern muss altersgerecht ausgestaltet sein und darf nicht unter Zwang erfolgen.
ODAGE spricht sich gegen die Senkung des Mindestalters für die Abnahme der Fingerabdrücke auf sechs Jahre aus. Diese sei weder verhältnismässig noch entspreche sie dem Kindeswohl nach Artikel 3 KRK – umso mehr, wenn trotz allem Gesichtsbilder erfasst würden, angesichts der spezifischen Risiken bei der Verwendung von Bildern von Kindern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Minderjährigen sei auf Fälle zu beschränken, in denen dies unbedingt erforderlich sei (z. B. in Notfällen).
Art. 6 Abs. 1 und 2 VE-AsylV 3
Abs. 1: Von Kindern unter sechs 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben, ausser in Notfällen und insbesondere zur Feststellung ihrer Identität, um ein Verwandtschaftsverhältnis zu ermitteln.