Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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Auffassung, dass bei der Festlegung des Ortes für das Anhören einer Tonaufnahme die Präferenz der jeweiligen Rechtsvertretung zu berücksichtigen sei und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden dürfe. Aus Sicht der GRÜNEN ist es unumgänglich, dass die Rechtsvertretungen sowie die Betroffenen auch ausserhalb der Räumlichkeiten Zugang zu den Tonaufnahmen erhalten und ihnen wenn nötig auch eine anonymisierte Transkription der Aufnahme zugestellt werde.
Die SP fordert einen konsequenten Schutz des Kindeswohls und der Familieneinheit sowie die Vermeidung unverhältnismässiger Überstellungsfristen. Sie fordert eine restriktive Anwendung der Überstellungsfristverlängerung und transparente Kriterien auf Verordnungs- oder Weisungsebene für Situationen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach sich ziehen können. Asylsuchende Personen müssten ausführlich über die Konsequenzen einer Flucht in einer für sie verständlichen Sprache informiert werden. Zusätzlich regt die SP an, die Gründe für die Fristverlängerung im Nichteintretensentscheid auch in einer der asylsuchenden Person verständlichen Sprache aufzuführen.
Die GRÜNEN fordern eine Anpassung auf Verordnungsebene, um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nur nach einer begründeten Verhältnismässigkeitsprüfung erfolge. Sie fordern zusätzlich eine umfassende Information der betroffenen Person über die Verlängerung der Überstellungsfrist sowie eine Präzisierung in der VZAE, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) bei allen Handlungen der Vertrauensperson oberste Priorität habe.
FIZ ist der Ansicht, dass die strikte Anwendung des Dublin-Verfahrens aufgrund von politischem Druck in der Schweiz höher gewichtet werde als die Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel. Dabei verweist es auf drei Fälle, in denen die Schweiz vom UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) gerügt wurde.9
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z. B. AvenirSocial, AsyLex, CAR, DJS, EKM, FPAZH, FP, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA, SFH und Sosf) bringen unter anderem folgende Anliegen vor:
− den Rechtsvertretungen einen praktikablen Zugang zu den Tonaufnahmen der Dublin-Be-
fragungen gewährleisten (vgl. Ziff. 5.1.1);
− die Zusicherung, dass Asylsuchende, die auf eine Tonaufnahme verzichten, keine Nach-
teile erfahren (vgl. Ziff. 5.1.1);
− eine Verlängerung der Speicherdauer der Tonaufnahme (vgl. 5.1.1);
− die Kriterien für die Verlängerung der Überstellungsfristen klar definieren, die Verlängerun-
gen restriktiv handhaben und insbesondere in Krankheitsfällen ausschliessen (vgl. Ziff. 5.1.2);
− die Asylsuchenden nachweisbar und umfassend über die Kriterien zur Verlängerung der
Überstellungsfrist informieren (vgl. Ziff. 5.1.2);
− vor der Verlängerung der Überstellungsfrist das rechtliche Gehör gewähren (vgl.
Ziff. 5.1.2);
− die Dauer der Überstellungsfristverlängerung von einer Verhältnismässigkeitsprüfung ab-
hängig machen und im Regelfall von einer Verlängerung um drei Monate ab Wiederauftauchen ausgehen (vgl. Ziff. 5.1.2);
− das Kindeswohl bei Vertrauenspersonen auf Verordnungsebene explizit verankern (vgl.
Ziff. 5.1.3).
− einen verbindlichen Kriterienkatalog für Selbsteintritte verankern und insbesondere Über-
stellungen von unbegleiteten Minderjährigen ausschliessen (vgl. Ziff. 5.1.4);
− Familienzusammenführungen umfassend regeln (vgl. Ziff. 4.5.2).
9 Urteile: CEDAW/C/WG/62/DR/172/2021, CEDAW/C/91/D/169/2021 und CE-DAW/C/91/D/171/2021.