Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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Die SP begrüsst die Verwendung von Tonaufnahmen, jedoch sei hinsichtlich der zusätzlichen Komponente einer Identifikation durch die Stimmerkennung den erhöhten Datenschutzanforderungen Rechnung zu tragen (so auch z. B. FP, Plateforme Traite, SFH und ZiAB). Die GRÜNEN sehen, dass die neu vorgesehenen Tonaufnahmen zur Verfahrenssicherheit beitragen können, indem sie als zusätzliche Beweismittel hinzugezogen werden können (so auch
z. B. CAR, DJS, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA und Sosf). Die
Verwendung von Tonaufnahmen müsse aber grund- und datenschutzrechtlich abgesichert sein. Weitere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen im Grundsatz die Verwendung von Tonaufnahmen im Dublin-Verfahren (z. B. AvenirSocial und J+P). HEKS begrüsst zudem, dass Asylsuchende das SEM um Verzicht auf eine Tonaufnahme ersuchen können (Art. 20bbis Abs. 4 E-AsylV 1).
Aus Sicht des UNHCR ermöglichen die Tonaufnahmen im Dublin-Verfahren eine verlässliche Qualitätssicherung der Befragungsprotokolle, erleichtern die spätere rechtliche Überprüfung und tragen so zu einem effektiveren Rechtsschutz bei. Das UNHCR begrüsst, dass den besonderen Datenschutz- und Datensicherheitsstandards durch die Vorlage Rechnung getragen werde. So würden die Aufnahmen auf einem gesicherten Server des EJPD gespeichert und die Dateien würden nur so lange aufbewahrt, wie sie für das Dublin-Verfahren zwingend benötigt werden. Die klaren Löschfristen seien aus datenschutzrechtlicher Sicht positiv hervorzuheben. Positiv bewertet das UNCHR ebenfalls die Möglichkeit, den Betroffenen ausdrücklich ein Anhörungsrecht an der Tonaufnahme einzuräumen (Art. 11e Abs. 4 E-AsylV 3). Dies stärke das rechtliche Gehör und ermögliche eine wirksame Verteidigung ihrer Interessen. Dass die Tonaufnahmen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht kopiert oder versandt werden dürfen, sei gemäss dem UNHCR sachgerecht, zumal der Zugang vor Ort im Bundesasylzentrum einen ausreichenden Ausgleich zwischen Datenschutz und Verfahrensfairness biete. Auch sei es sinnvoll, die technischen und organisatorischen Massnahmen einer regelmässigen Evaluation zu unterziehen (Art. 11e Abs. 3 E-AsylV 3). Das UNHCR begrüsst auch die klare Begrenzung des Speicherumfangs der Daten über den Gesundheitszustand im Informationssystem eRetour (Art. 6c E-AsylV 3). Schliesslich weist das UNHCR darauf hin, dass aus dem Kindesinteresse kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hergeleitet oder ein Selbsteintritt der Schweiz möglichst begünstigt werden solle. Die Kindeswohlabklärung solle sicherstellen, dass dem Entscheid zur Überstellung in einen anderen Dublin-Staat eine standardkonforme Prüfung des Kindesinteresses zugrunde liege und dass dieses beim Entscheid vorrangig berücksichtigt werde.
4.2.2. Kritik und Ablehnung
Von den Kantonen lehnt keiner die Verordnungsanpassungen ab.
Von den Parteien stimmt die SP den Verordnungsänderungen im Grundsatz zu, sie macht jedoch viele Änderungsvorschläge. Auch die GRÜNEN äussern sich nicht im Grundsatz ablehnend und reichen ebenfalls zahlreiche Änderungsvorschläge ein. Die SVP hingegen lehnt die Verordnungsänderungen gesamthaft ab.
Die SP und die GRÜNEN fordern einen verbindlichen Kriterienkatalog für Selbsteintritte und schlagen vor, einen transparenten Kriterienkatalog auf Verordnungs- oder Weisungsebene zu schaffen (die GRÜNEN auf Verordnungsebene). Darüber hinaus werden zwingende Selbsteintritte der Schweiz in bestimmten Konstellationen gefordert.
Die SP und die GRÜNEN fordern, dass in der AsylV 1 klargestellt werde, dass asylsuchende Personen, die auf eine Tonaufnahme verzichten, keinen Nachteil erleiden. Die SP fordert eine Entschädigung der Rechtsvertretung für den zusätzlichen Aufwand, der entstehe, wenn die Tonaufnahmen vor Ort angehört werden müssen. Die SP (sinngemäss die GRÜNEN) ist der