Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Abs. 3 Bst. f: (ausschliesslich) in begründeten Ausnahmefällen biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, […]

Abs. 4: Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen (ausschliesslich) in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls bekanntgegeben werden.

EKM, die GRÜNEN, CAR, JDS, NoGEAS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA und Sosf haben folgende Kritikpunkte:

Mit dieser Neuerung würden einschneidende datenschutzrechtliche Gefahren einhergehen, die im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht adäquat adressiert werden. Zum einen falle durch die Eurodac-Revision die bisher nötige Stellungnahme zur Datenschutzsituation in den betroffenen Drittstaaten weg. Ebenso sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr vorgesehen. Beides sollte in den revidierten Artikeln 6a–6d AsylV 3 ergänzt und dabei insbesondere festgehalten werden, dass die Schweiz von einer Übermittlung von Daten an Drittstaaten absehe, wenn diese nicht ein mit der Schweiz vergleichbares Datenschutzniveau einhalten würden.

Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen nicht nur allgemein informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen weitergegeben werden können. Stattdessen sollten sie zusätzlich konkret informiert werden, wenn dies akut geplant sei. Dazu sollte ihnen zudem eine anfechtbare Begründung für diese geplante Übermittlung ausgestellt werden, und sie sollten über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel informiert werden.

Schliesslich würde es begrüsst, wenn in den Artikeln der AsylV 3 zur Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat auch eine Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) festgehalten werde, ähnlich wie sie auch in Artikel 11d E-AsylV 3 bezüglich der Bearbeitung von Daten in Eurodac enthalten sei.

Gemäss AsyLex, CAR, JDS, NoGEAS, FPAZH, ODAGE, Pikett Asyl, SBAA und Sosf stehe

die vorgeschlagene Möglichkeit in direktem Spannungsverhältnis zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; 0.142.30) und dem darin verankerten Non-Refoulement-Prinzip (Art. 33 FK). Es bestehe die reale Gefahr, dass durch eine solche Datenweitergabe verfolgungsrelevante Informationen zu Herkunftsstaaten gelangen, was zu (weiterer) Repression und Verfolgung führen könne. Aktuell verweise die geplante Regelung lediglich auf Artikel 50 der Eurodac-Verordnung, ohne jedoch den völkerrechtlichen Rahmen, insbesondere das Non-Refoulement-Gebot, explizit zu nennen oder rechtlich verbindlich zu verankern. Von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden werden zwei Anträge eingereicht.

Vorschlag zu Art. 87e Abs. 2 VZAE

Abs. 2: Die Eurodac-Daten einer Person dürfen einem Staat, der nicht Vertragspartei

eines Schengen-Assoziierungsabkommens ist, zum Zweck der Identitätsklärung eines

Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nur übermittelt werden,

sofern:

a. die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358

erfüllt sind, insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung des Völkerrechts (Refoule-

ment-Verbot), und

b. der Staat, der die Daten ursprünglich eingegeben hat, der Weitergabe ausdrücklich

zustimmt.

In Zusammenhang mit Artikel 6d AsylV 3 wird darauf hingewiesen, dass sichergestellt werden müsse, dass keine Gefahr für die Person bestehe, wenn die Daten weitergegeben werden, und eine solche Datenübermittlung nur restriktiv erfolgen dürfe.