Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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5. Detaillierte Ergebnisse im Einzelnen aufgegliedert nach Bundesbeschlüssen und Themen

5.1. Verordnungsanpassungen aufgrund des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der AMMR- Verordnung

5.1.1. Tonaufnahme im Dublin-Verfahren

Verzicht auf Tonaufnahme

Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende fordern, Artikel 20bbisAbsatz 4 E-AsylV 1 dahingehend zu ergänzen, dass der asylsuchenden Person durch den Verzicht auf die Tonaufnahme kein Nachteil entstehe, und bringen einen entsprechenden Formulierungsvorschlag ein (die

GRÜNEN, SP, EKM, AvenirSocial, AsyLex, FIZ, FP, Plateforme Traite, ZiAB, Ethik und

Gesellschaft, J+P, HEKS und SFH). Insbesondere dürfe das Ersuchen um Verzicht auf die Tonaufnahme nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden (auch CAR, DJS,

EKM, FPAZH, HEKS, NoGEAS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA und Sosf).

Erstellung eines Protokolls

Darüber hinaus müsse in allen Fällen, in denen keine Tonaufzeichnung angefertigt werde, ein Protokoll des Gesprächs erstellt werden, das eine Übersetzung und die Unterschriften aller beteiligten Parteien enthalte, und nicht wie vorgesehen ein einfacher «Gesprächsrapport»

(Ethik und Gesellschaft, J+P, HEKS und SFH).

Zugang zur Tonaufnahme und Transkription

In Bezug auf die Wahl des Ortes für das Anhören einer Tonaufzeichnung verlangen einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass die Präferenz der jeweiligen Rechtsvertretung zu beachten sei und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden dürfe. Alternativ sei die vom Arbeitsort der Rechtsvertretung nächste Stelle zu benennen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag zu Artikel 11e Absatz 4 E-AsylV 3 wird eingebracht. Zudem solle in einem neuen Absatz festgehalten werden, dass auf Antrag der Rechtsvertretung die Tonaufnahme zu transkribieren und der Rechtsvertretung bis spätestens einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfügung zu stellen sei (SP, AvenirSocial, FIZ, FP, Plateforme Traite und ZiAB).

Auch aus Sicht der SFH und des HEKS müsste die Tonaufnahme in jedem Fall transkribiert und automatisch den Akten beigelegt werden, da ohne diese Möglichkeit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gefährdet sei. Sie schlagen ebenfalls vor, Artikel 11e E-AsylV 3 entsprechend zu ergänzen. Auch die GRÜNEN fordern eine solche Ergänzung, da es unumgänglich sei, dass die Rechtsvertretung sowie die Betroffenen auch ausserhalb der Räumlichkeiten Zugang zu den Tonaufnahmen erhalten und ihnen wenn notwendig auch eine anonymisierte Transkription der Aufnahme zugestellt werde (sinngemäss auch AsyLex, Ethik und Gesell-

schaft und J+P).

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (CAR, EKM, DJS, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf) fordern ebenfalls, dass der Zugang zur Tonaufnahme für die Betroffenen und die Rechtsvertretung als Teil des Akteneinsichtsrechts zu gewährleisten sei, da die derzeit geplante Zugänglichmachung der Tonaufzeichnung in der Praxis eine Einschränkung darstelle, die eine Einsichtnahme in vielen Fällen unmöglich mache. Aus diesem Grund müsse im Rahmen der Akteneinsicht der Zugang zur Tonaufnahme auch ausserhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde gewährt werden.