Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten

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Datenerfassung in Anwesenheit der Vertrauensperson

AG ist der Ansicht, dass für die Erfassung der biometrischen Daten für aufgegriffene UMA Vertrauenspersonen aus Bundesasylzentren anstelle von kantonalen Vertrauenspersonen beigezogen werden sollen. Artikel 109l Absatz 2 AIG bzw. die Bestimmungen von Artikel 88a Absatz 2 E-VZAE seien entsprechend anzupassen.

KKPKS und BL sind der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Ernennung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige für die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden so nicht umsetzbar seien.

Falls der im Zuge der Umsetzung der Eurodac-Verordnung angepasste Artikel 109l AIG so auszulegen sei, dass unbegleitete Minderjährige, die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) aufgegriffen werden, den kantonalen Behörden übergeben werden müssen, damit diese eine Vertrauensperson für die Erfassung der biometrischen Daten bestimmen, sind SH und BL der Meinung, dass eine solche Übergabe einen unnötigen Zwischenschritt darstellen würde. Analog dem heute bestehenden Verfahren bei Wegweisungsverfügungen (Art. 64 Abs. 4 AIG) könnte das BAZG sich darauf beschränken, die kantonalen Behörden zu kontaktieren, welche wiederum für den Beizug der Vertrauensperson zuständig wären.

Laut EKM, CAR, FPAZH, JDS, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf sollten nicht nur die

rechtlichen und pädagogischen Qualifikationen der Vertrauenspersonen präziser bestimmt, sondern auch ihre Rolle bei der Sicherstellung eines niederschwelligen Zugangs zu Berichtigungs- und Löschungsverfahren für Minderjährige erwähnt werden. Folgende Aufgaben sollten explizit in der VZAE verankert werden (NoGEAS): Begleitung zu Anhörungen, kindgerechte Erklärung der Verfahren, Vertretung der Interessen gegenüber Behörden, Schutz vor Willkür und Überforderung.

Gemäss AsyLex, CAR, JDS, NoGEAS, ODAGE, Pikett Asyl, SBAA und Sosf müsse die

Begleitung sofort erfolgen. Damit hätten die Behörden womöglich entsprechende Pikettsysteme zu etablieren, wobei die mandatierten Personen von der auftragserteilenden Behörde unabhängig und entsprechend qualifiziert (Schulung bzw. Trauma, Kinderrechte usw.) sein müssten. Im Sinne des Kindeswohles, wie es in Artikel 3 KRK verankert sei, erfordere zudem die besondere Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger zusätzlich die Anwesenheit einer Rechtsvertretung.

Vorschlag zu Art. 88a Abs. 1bis VZAE

Abs. 1bis: [...] müssen nicht begleitete Minderjährige durch eine Vertrauensperson begleitet und ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt werden.

5.2.3. Datenschutz

Datenbekanntgabe an Drittstaaten

Für den SGB, AvenirSocial, die GRÜNEN, FIZ, FP, ODAGE, Plateforme Traite, SFH, SP

und ZiAB kann die Möglichkeit, biometrische Daten an Herkunftsstaaten oder Nicht-Dublin-Staaten zu übermitteln, die betroffenen Personen gefährden. Die internationale Weitergabe grosser Mengen hochsensibler Daten berge erhebliche Risiken hinsichtlich des Verlusts, Missbrauchs oder unbefugten Zugriffs auf diese Daten. Es wird somit gefordert, dass die Weitergabe von Daten restriktiv erfolge, nur die relevanten Daten beinhalte und die Weitergabe von biometrischen Daten eine Ausnahme darstelle.

SP, J+P, Ethique et société, FIZ, FP, Plateforme Traite, SFH und ZiAB haben einen Vorschlag zu Artikel 87e E-VZAE: