Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 35 Seiten
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5.3.5. Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren
GE weist darauf hin, dass bei einem illegalen Aufenthalt in der Regel ein Strafverfahren nach Artikel 115 AIG durchgeführt werde. Gemäss Artikel 68f VE-VEV würde in all diesen Fällen zukünftig kein Überprüfungsverfahren durchgeführt bzw. ein eingeleitetes Überprüfungsverfahren beendet. Dies sei nicht nachvollziehbar.
AsyLex weist ebenfalls darauf hin, dass aufgrund dieser Bestimmung kaum je ein Überprüfungsverfahren durchgeführt bzw. abgeschlossen würde, und schlägt vor, dass ausschliesslich bei Ausländerinnen und Ausländern, die rechtskräftig eines Verbrechens oder Vergehens ausserhalb des Ausländerstrafrechts verurteilt wurden oder gegen die ein Auslieferungsverfahren eingeleitet wurde, keine Überprüfung durchgeführt bzw. diese beendet werden solle.
5.3.6. Informationen zur Überprüfung
Die GRÜNEN und SP sowie AvenirSocial, CAR, DJS, EKM, FIZ, FPAZH, HEKS, Ethik und Gesellschaft, J+P, FP, NoGEAS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA und SFH weisen
darauf hin, dass Informationen zur Überprüfung in einer Sprache zu vermitteln seien, die die betroffenen Personen verstehen, bei Analphabetismus oder geringer Sprachkompetenz seien visuelle oder mündliche Erklärungen einzusetzen und für Kinder eine altersgerechte Aufbereitung vorzunehmen. Vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 68a Abs. 3 VE-VEV: «…Sprache. Wenn eine Person nicht lesen kann, muss sichergestellt werden, dass sie die relevanten Informationen in verständlicher Form erhält. Bei minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern …».
5.3.7. Rechtsschutz im Überprüfungsverfahren / Überwachungsmechanismus / Fristen im Überprüfungsverfahren
AsyLex, AvenirSocial, CAR, DJS, EKM, FPAZH, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA, SGB und
Sosf fordern, dass alle Personen – nicht nur unbegleitete minderjährige Asylsuchende – bei einer Überprüfung in den BAZ eine Rechtsvertretung erhalten (Art. 102h nAsylG). CAR, DJS,
EKM, FPAZH, die GRÜNEN, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf verlangen, dass die
Überprüfung durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen sei, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Zudem fordern sie, dass in der VEV explizit festgehalten werde, dass Fachorganisationen und NGOs ein wirksamer Zugang zu den betroffenen Personen zu gewähren sei, so wie es die Überprüfungsverordnung in Artikel 8 Absatz 6 vorsehe. Der SGB betont, dass Freiheitsbeschränkungen nur unter gerichtlicher Kontrolle zulässig seien, und dass die Verfahrensfristen so festgelegt werden sollen, dass eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls möglich sei.
CAR, DJS, EKM, FPAZH, die GRÜNEN, NoGEAS, Pikett Asyl, SBAA und Sosf verlangen,
die Dauer der Überprüfung sowohl an der Schengen-Aussengrenze bzw. an den Flughäfen als auch im Inland auf maximal 72 Stunden zu begrenzen. Der SGB erachtet die Frist von drei Tagen für eine Überprüfung im Inland als zu kurz und sieht es als problematisch an, die Überprüfung auch dann abzuschliessen, wenn nicht alle Schritte innert der vorgegebenen Frist durchgeführt werden konnten.
5.3.8. Festhaltung und Unterbringung während der Überprüfung
CAR, DJS, EKM, FIZ, FPAZH, die GRÜNEN, HEKS, Ethik und Gesellschaft, J+P, FP, No-