Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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ten mit einer starken eigenen Rüstungsindustrie setzen hingegen für Instandhaltungsaufträge ausserhalb ihrer eigenen technischen Kompetenz direkt auf die Vergabe an die Originalhersteller. Die Minderheit der Staaten kennt eigene privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen zur Erbringung der industriellen Instandhaltung.
3.2 Konklusion für die Schweiz
Die Situation in den westlichen europäischen Nationen lässt sich nur beschränkt mit der Situation in der Schweiz vergleichen. Die Variante der Integration in die zentrale Bundesverwaltung entspricht weitgehend dem österreichischen Modell und die Varianten der öffentlich-rechtlichen Anstalt und der spezialgesetzlichen AG (vgl. Kapitel 2) mit einer 100 Prozent Beteiligung des Staates entsprechen im Wesentlichen dem deutschen Modell. Die deutschen Instandhaltungsunternehmen haben eine ähnliche Entwicklung durchlaufen, wie dies bei der RUAG MRO und ihrer Vorgängerorganisationen der Fall war.
Insgesamt lässt sich aus dem internationalen Vergleich ableiten, dass die für die RUAG MRO beantragte Lösung der spezialgesetzlichen AG ein zumindest auch in Deutschland erprobtes Modell ist.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Beantragt wird eine Totalrevision des BGRB, d.h., das bestehende Gesetz wird als Ganzes durch einen neuen Erlass ersetzt.
Die Vorlage setzt insofern auf Kontinuität, als sie den Rahmen setzt für ein Rüstungsunternehmen, das mit seinen Tochtergesellschaften als Konzern organisiert ist und vom Bund als Alleinaktionär beherrscht wird. Die neue Rechtsform der spezialgesetzlichen AG ermöglicht es, vom privatrechtlichen Aktienrecht abzuweichen und Lösungen zu wählen, die im Vergleich zum heutigen Erlass der gelebten Praxis und den sicherheitspolitischen Anliegen besser Rechnung tragen. Der Bund soll über wirksamere Steuerungsinstrumente verfügen, die präziser umschrieben sind. Das schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt auch im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Im Zentrum der Unternehmenstätigkeit steht der Beitrag zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. Daneben sind auch Tätigkeiten zugunsten Dritter möglich. Das Drittgeschäft ist präziser geregelt als bisher. Die Regelung lehnt sich an das FHG21 an und stellt sicher, dass aus diesen Tätigkeiten Synergieeffekte für die Armee entstehen.
Das Hauptsteuerungsinstrument sind die strategischen Ziele des Bundesrats, die für das Rüstungsunternehmen sowie die von ihm kontrollierten Gesellschaften zwingend sind, soweit das bei zukunftsgerichteten Zielen sinnvoll und möglich ist. Die Ziele richten sich an den Verwaltungsrat, der für deren konzernweite Umsetzung verantwortlich ist.
Mit Blick auf die Organisation des Konzerns lässt das Gesetz offen, ob das Rüstungsunternehmen (d.h. die Konzerndachgesellschaft) als reine Beteiligungs- bzw. Holdinggesellschaft ausgestaltet ist oder auch operative Tätigkeiten wahrnimmt (vgl. dazu Art. 5 sowie Art. 6 Abs. 1).
21 SR 611.0