Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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den. Hinzu kommt, dass das Unternehmen auch künftig im Rahmen von grenzüberschreitenden Partnerschaften tätig sein können muss.38 Im Ausland erbrachte Leistungen sollen die Ausnahme bleiben und nur dann in Frage kommen, wenn es im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aus sicherheits- oder rüstungspolitischen Gründen zweckmässig ist.
Unzulässige Marktverzerrungen zu Lasten Dritter sollen verhindert werden. So treten etwa Quersubventionierungen mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in Konflikt. Hinzu kommt, dass das Kartellgesetz39 nach Artikel 2 Absatz 1 KG grundsätzlich auch für Unternehmen des öffentlichen Rechts gilt. Vorbehalten ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b KG, wonach für Unternehmen bzw. Bereiche, die öffentliche Aufgaben erfüllen und dafür mit besonderen Rechten ausgestattet werden, das KG nicht anwendbar ist.
Massgeblich ist ferner der Corporate-Governance-Leitsatz 15a: Es ist sicherzustellen, dass verselbstständigte Aktiengesellschaften des Bundes, die am Markt tätig sind, allfällige Vorteile nicht ausnützen, die ihnen aufgrund der staatlichen Beherrschung oder der durch sie erfüllten Aufgaben zukommen. Das bedeutet namentlich, dass der Bereich der selbstgewählten Tätigkeiten im Wettbewerb vom Bereich der übertragenen Aufgaben abzugrenzen ist. Die beiden Bereiche sind buchhalterisch mit einer Spartenrechnung zu trennen. Zu vermeiden sind insbesondere Finanzierungsvorteile im Bereich der selbstgewählten Tätigkeiten. Schliesslich dürfen Informationen oder andere Ressourcen aus dem Bereich der übertragenen Aufgaben im Bereich der selbstgewählten Tätigkeiten nicht diskriminierend genutzt werden.
Art. 7 Beteiligungen und Zusammenarbeit
Der Bundesrat steuert den Konzern über die Dachgesellschaft.40 Wesentlich ist deshalb, dass er auf die Bildung und Ausgestaltung des Konzerns und auf die dessen Zusammenarbeit mit Dritten Einfluss nehmen kann, wenn das aus sicherheitspolitischen Gründen nötig ist. Artikel 7 verlangt zunächst, dass der Bundesrat darüber informiert wird, wenn das Unternehmen oder eine von ihm kontrollierte Gesellschaft relevante Beteiligungen eingeht oder veräussert oder mit Dritten eine Zusammenarbeit von unternehmerischer oder politischer Tragweite eingeht. Aufgrund dieser Information kann der Bundesrat nötigenfalls Einfluss nehmen und die geplante Aktivität zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen untersagen oder dazu Auflagen machen. So könnte beispielsweise der Verkauf einer Tochtergesellschaft verhindert werden, die für die Ausrüstung der Armee aus sicherheitspolitischer Optik zentral ist. Ein Verbot oder eine Auflage muss im Rahmen des Konsultationsprozesses ausgesprochen werden, damit das Unternehmen möglichst rasch Rechtssicherheit hat. Es geht hier um eine besondere Ausprägung des Weisungsrechts in Artikel 16.
Art. 8 Organe
Die aufgezählten Organe entsprechen denjenigen im Aktienrecht. Präzisiert wird jedoch, dass eine Geschäftsleitung eingesetzt wird und ihr formelle (und nicht nur faktische) Organstellung zukommt. Im Gegensatz zum Aktienrecht bleibt es nicht dem Verwaltungsrat überlassen, ob er die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen will (Art 716b Abs. 1 OR).
38 Siehe dazu auch oben Ziff. 2.3
39 SR 251
40 Siehe dazu die Bemerkungen zu Art. 1.