Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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spezialrechtlichen AG bietet gegenüber der Anstalt den Vorteil, dass in einem solchen Beteiligungsfalle ein Gefäss zur Verfügung steht, das mit seiner korporativen Struktur nach einem entsprechenden Entscheid des Gesetzgebers grundsätzlich für eine Drittbeteiligung offen ist.

Dass der Bund Alleinaktionär ist, ist auch aus beschaffungsrechtlicher Sicht relevant. Es geht namentlich um die Frage, ob sogenannte Quasi-Inhouse-Vergaben nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BöB30 möglich sind. Bei solchen Geschäften liegt zwar ein Vertrag zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern vor, diese sind aber wirtschaftlich identisch, weil die Auftraggeberin die Anbieterin beherrscht. Es liegt dann keine dem Vergaberecht unterstellte Beschaffung vor, wenn die «Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht» (Kontrollerfordernis) und die Anbieterin «ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin» erbringt (Tätigkeitserfordernis). Bei einem Alleinaktionariat des Bundes ist das Kontrollerfordernis erfüllt.31

Die Einzelheiten hinsichtlich des Aktienkapitals, d.h. Höhe, Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere, werden auf statutarischer Ebene festgelegt.

Art. 3 Firma und Handelsregistereintrag

Auch Firma und Sitz des Unternehmens werden nicht auf Gesetzes- sondern auf Statutenebene festgelegt.

Da das Unternehmen überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausübt, muss es ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 932 OR). Durch den Eintrag kommt das Unternehmen in den Genuss des Firmenschutzes gemäss OR (Art. 956 OR).

Art. 4 Anwendbares Recht

Das Gesetz konstituiert das Unternehmen und setzt den massgebenden Rechtsrahmen. Das Aktienrecht des OR gilt subsidiär als (öffentlich-rechtliche) Auffangordnung.32 Der Verweis auf das Aktienrecht ist dynamisch, d.h., wenn sich die aktienrechtlichen Bestimmungen im OR ändern, wirkt sich das auch auf die spezialgesetzliche AG aus.

Art. 5 Unternehmenszweck

Das Unternehmen trägt zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee bei (Abs. 1). Es hat nicht die Gesamtverantwortung für die Ausrüstung, sondern leistet nach Massgabe der Aufträge lediglich einen Beitrag zu deren Sicherstellung. Insofern hat es eine dienende Funktion.

Die Bestimmung knüpft an die Terminologie von Artikel 60 BV an. Dort ist im Zusammenhang mit der Bundeszuständigkeit von Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee die Rede. Bei der Ausrüstung geht es um das Armeematerial im weitesten Sinne und die damit verbundene logistische Gesamtverantwortung des Bundes, wie sie in Artikel 105 ff. MG33 umschrieben ist. Der Beitrag des Unternehmens besteht nicht

30 SR 172.056.1

31 Zum Kontrollerfordernis siehe BGE 151 II 81 E. 6.2 S. 90 f.

32 BGE 132 III 470 E. 3.3 S. 474.

33 SR 510.10