Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Im Ingress werden diejenigen Normen der Verfassung erwähnt, welche dem Bund die Zuständigkeit einräumen, auf die er sich beim Erlass des Gesetzes stützt. Nicht zur Rechtsgrundlage gehören die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen.22 Relevant ist hier Artikel 60 Absatz 1 BV23, wonach «Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee (…) Sache des Bundes» sind. Diese Umschreibung steht stellvertretend für das Armeewesen insgesamt.24

Die Zuständigkeit nach Art. 60 BV ist ausschliesslich und umfassend, d.h., der Bund kann sämtliche Sachfragen im Zusammenhang mit dem Militär eigenständig regeln.25 In diesem Rahmen kann er auch Rüstungsunternehmen betreiben oder die Errichtung und Steuerung von solchen Unternehmen regeln, die der Ausrüstung der Armee dienen.

Artikel 57 Absatz 1 BV bestimmt, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen haben. Die Bestimmung behält ausdrücklich die jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen vor («im Rahmen ihrer Zuständigkeiten»). Sie nimmt somit keine Kompetenzzuweisung an den Bund vor und ist deshalb im Ingress nicht zu erwähnen.26

Art. 1 Gegenstand

Das Gesetz regelt den Zweck und die Organisation des Rüstungsunternehmens des Bundes (Unternehmen) sowie die Steuerung des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften durch die strategischen Ziele. Im Gegensatz zum geltenden BGRB geht es nicht darum, den Bund zur Schaffung von privatrechtlichen AGs zu ermächtigen, sondern eine öffentlich-rechtliche AG zu errichten.

Das Gesetz spricht vom Rüstungsunternehmen und von den Gesellschaften, die durch das Unternehmen kontrolliert sind. Gemeint ist, dass das Unternehmen – wie heute die RUAG MRO – Tochtergesellschaften hat, die auch auf den Unternehmenszweck verpflichtet werden und Teil eines Konzerns sind mit dem Unternehmen als Dachgesellschaft. Diese Gesellschaften sind aber nicht spezialgesetzlicher, d.h. öffentlich-rechtlicher Natur, sondern es handelt sich um privatrechtliche Gesellschaften. Dies verschafft dem Unternehmen die nötige unternehmerische Flexibilität, da spezialgesetzliche AGs durch Gesetz errichtet werden müssen.

Der Bund steuert den Konzern über die Dachgesellschaft, die verpflichtet ist, den Unternehmenszweck und die strategischen Ziele im ganzen Konzern umzusetzen. Für die kontrollierten Gesellschaften erlässt der Bundesrat keine eigenen strategischen Ziele. Aspekte, welche die kontrollierten Gesellschaften betreffen, sind in die strategischen

22 Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes, Ausgabe 2024, N 23

23 SR 101

24 Giovanni Biaggini, BV Kommentar. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 58, N 3

25 Tilmann Altwicker/Armin Stähli, Basler Kommentar zu Art. 60 BV, 2. Aufl., Basel 2025, N 5.

26 Robert Baumann, Die Angabe der Rechtsgrundlagen im Ingress der Bundeserlasse, LeGes 2014, S. 470