Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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die jährliche Berichterstattung, die insbesondere über die Erreichung der strategischen Ziele Rechenschaft ablegt.

Anlassbezogen orientiert der Verwaltungsrat den Bundesrat über Vorkommnisse (vergangenheitsbezogen) und Vorhaben (zukunftsbezogen), die von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite sind oder geeignet erscheinen, die Erreichung der strategischen Ziele zu gefährden.

Art. 14 Einsichtsgewährung

Neben den Berichterstattungspflichten hat das Unternehmen auch Offenlegungspflichten. Es muss dem Bundesrat in alle seine Geschäftsunterlagen und diejenigen der von ihm kontrollierten Unternehmen Einsicht gewähren, um die Beurteilung der Erreichung der strategischen Ziele oder der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Vorkommnisse oder Vorhaben zu ermöglichen.

Die Informations- und Einsichtsrechte der Aktionäre sind im Aktienrecht nicht stark ausgebaut. Artikel 13 und 14 sichern dem Bundesrat über das Aktienrecht hinausgehende Möglichkeiten, damit er seine Gewährleistungsverantwortung wahrnehmen kann.

Art. 15 Eignergespräche

Neben den definierten Reportingprozessen gibt es schon heute formalisierte Gespräche zwischen dem Eigner und dem Verwaltungsrat. In einer Evaluation durch Expertinnen und Experten sind die – jedenfalls während einer gewissen Zeit – wenig strukturierten Kommunikationsprozesse kritisiert und rechtliche Grundlagen gefordert worden.44 In der Folge hat der Bundesrat eine Systematisierung dieser Prozesse an die Hand genommen.45 Wie im Expertenbericht verlangt, soll nun ein rechtlicher Rahmen für diese Prozesse geschaffen werden.

Vorgesehen ist, dass zwischen dem Unternehmen und dem Eigner46 auf Leitungsebene regelmässig strukturierte Gespräche stattfinden. Dabei soll insbesondere über den Stand der Zielerreichung, über Angelegenheiten von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite sowie über aktuelle Themen und Herausforderungen gesprochen werden. Wichtig ist, dass die Abläufe der Eignergespräche, insbesondere die Vorarbeiten und die Vorbereitungssitzungen, standardisiert ablaufen. Diese technischen Einzelheiten gehören aber nicht ins formelle Gesetz.

Art. 16 Weisungen

Der Bundesrat soll dem Verwaltungsrat unter bestimmten Voraussetzungen Weisungen erteilen können. Es geht um Fälle, in denen solche Interventionen nötig sind, um nationale Sicherheitsinteressen zu wahren. Gedacht ist diese Lösung als letztes Mittel, wenn grundlegende Differenzen, welche die schweizerische Sicherheitslage negativ beeinflussen, nicht anders gelöst werden können. Die Weisung wird nicht von den zuständigen Departementen, sondern vom Gesamtbundesrat beschlossen. Dieses Weisungsrecht weicht erheblich vom Verhältnis zwischen Aktionär und Verwaltungsrat ab,

44 Andreas Lienhard/Stefan Rieder/Roger W. Sonderegger/Andreas Ladner/Claudia Höchner/Manuel Ritz/Zilla Roose, Beurteilung der Corporate Governance des Bundes anhand der Analyse von vier Unternehmen, Bericht zuhanden der Eidg. Finanzverwaltung (EFV), Bern 2019, S. 30, 34, 35, 83.

45 Eignerstrategie des Bundesrates für die verselbstständigten Einheiten des Bundes, Bericht des Bundesrates vom 26. Mai 2021 in Erfüllung des Postulates 18.4274, S. 63 ff.

46 Siehe zur Wahrnehmung der Eignerrolle die Bemerkungen zu Art. 8.