Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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Art. 21 Besteuerung
Wie das heute bei der RUAG MRO der Fall ist, soll das Unternehmen wie eine private Kapitalgesellschaft besteuert werden.
Art. 22 Rechtsbeziehungen und Haftung
Das Unternehmen handelt privatrechtlich, d.h., Rechtsbeziehungen mit Dritten unterliegen zivilrechtlichen Bestimmungen. Im Verhältnis zum Bund besteht in begründeten Fällen auch die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Verträge abzuschliessen. Begründet sind solche Fälle insbesondere dann, wenn sich die angestrebten Ziele mit privatrechtlichen Verträgen nicht oder nicht in gleichem Umfang oder Qualität erreichen lassen. Massgebend ist der Einzelfall.
Verselbstständigte Einheiten des Bundes erfüllen öffentliche Aufgaben. Daher käme im Haftungsfall grundsätzlich das Verantwortlichkeitsgesetz vom 1. März 195851 (VG) zur Anwendung. Üben diese Einheiten ihre Tätigkeiten aber im Wesentlichen am Markt und im Rahmen des Privatrechts aus, d.h. haben sie ihre Rechtsbeziehungen rein privatrechtlich ausgestaltet, ist die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht sachgerecht. Gemäss dem Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates sollen verselbständigte Einheiten in solchen Fällen ausschliesslich nach Privatrecht haften.52 Ebenso sollen ihre Organe sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privatem Haftungsrecht unterstellt sein, damit Einheitlichkeit gewahrt ist. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes explizit ausgeschlossen.
Art. 23 Finanzierung und Kapitalausstattung
Nach Absatz 1 gilt für das Rüstungsunternehmen sowie die von ihm kontrollierten Gesellschaften die Vorgabe der Eigenwirtschaftlichkeit. Eigenwirtschaftlichkeit bedeutet, dass die Unternehmen im Konzern ihre Aufwände aus eigener Geschäftstätigkeit finanzieren müssen und grundsätzlich positive Rechnungsergebnisse zu erzielen haben. In welcher Art das Unternehmen und die kontrollierten Gesellschaften ihre Aufwände inklusive der Risikokosten refinanziert, ist damit nicht vorgegeben.
Gemäss Absatz 2 sorgt der Bund für eine angemessene Kapitalausstattung. Mit dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um dem Rüstungsunternehmen bei ausgewiesenem Bedarf mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Kapital zu versehen und wenn nötig das Kapital zu ergänzen. Die Bestimmung erfasst sowohl die Ausstattung mit Fremd- wie auch mit Eigenkapital. In den strategischen Zielen können – wie bisher – entsprechende Vorgaben und Rahmenbedingungen gesetzt werden, z.B. eine Verschuldungsobergrenze. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist bewusst breit gehalten, weil nicht alle möglichen Szenarien vorhersehbar sind und darum auch nicht abgebildet werden können. Die Anwendung der Bestimmung ist demgegenüber gemäss den nachfolgenden Ausführungen eher restriktiv zu handhaben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Umwandlung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche AG zu einem Mehrbedarf an Kapital führt. Die Bestimmung trägt den Erfahrungen Rechnung, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kapitalerhöhung
51 SR 170.32
52 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006, BBl 2006 8233, 8274, Leitsatz 10