Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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wie es privatrechtlich geregelt ist. Das ist im Rahmen einer spezialgesetzlichen AG möglich, lässt sich allerdings nur für Ausnahmefälle rechtfertigen und ist im Zusammenhang mit dem Rüstungsunternehmen – etwa im Unterschied zu anderen spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften – sachgerecht, weil es um elementare Sicherheitsinteressen des Landes geht.
Das Weisungsrecht unterscheidet sich sowohl von der Möglichkeit, strategische Ziele zu formulieren, als auch von den Aktionärsrechten nach OR. Die strategischen Ziele enthalten periodisch formulierte Erwartungen, welche das entsprechende Unternehmen aus Sicht des Eigners mittelfristig erfüllen muss. Weisungen beziehen sich dagegen auf konkrete Entwicklungen oder Vorhaben, die der Bundesrat zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen beeinflussen bzw. korrigieren will. Mit seinem Weisungsrecht kann der Bundesrat in bestimmten Fällen in die Geschäftsführung des Unternehmens eingreifen. Eine solche Befugnis steht den Aktionären nach OR nicht zu.47
Das Weisungsrecht tritt nicht an die Stelle der normalen aktienrechtlichen Steuerungsinstrumente, sondern hat die Funktion einer Ergänzung. Der besondere Weg des Bundesrates, der unter Umgehung der GV gegangen werden kann, ist als zusätzliche Interventionsmöglichkeit gedacht und gilt für ausserordentliche Konstellationen. Das Weisungsrecht als „ultima ratio“ ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Bundesrat auf die strategische Steuerung als Eigner (Eigentümer) konzentriert und sich grundsätzlich nicht in operative Belange der Gesellschaft einmischt.
Art. 17 Anstellungsverhältnisse und besondere Pflichten des militärdienstpflich-
tigen Personals
Das Personal des Unternehmens soll auch weiterhin privatrechtlich angestellt sein (Abs. 1).
Wie auch bei anderen öffentlichen Unternehmen des Bundes (Post, Swisscom) wird das Unternehmen verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen (Abs. 2). Bereits heute bestehen im Bereich der RUAG MRO gesamtarbeitsvertragliche Regelungen.
Mit der vorgesehenen Erweiterung von Artikel 65c MG48 soll auch für Angestellte des Rüstungsunternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften, die für einen Einsatz der Armee relevante Leistungen erbringen, der militärische Einsatz angeordnet werden können. Bei nicht militärdienstpflichtigen Angestellten soll dies bzw. eine Zuweisung zur Armee aber nur möglich sein, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht. Die Möglichkeit, eine solche Klausel vorzusehen, soll im BGRB ausdrücklich verankert werden (Abs. 3). Durch die Zuweisung zur Armee treten die Betroffenen in ein sogenanntes Sonderstatusverhältnis ein, das durch Vertrag begründet wird.
Die operative Leistungserbringung des Rüstungsunternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften muss auch in besonderen und ausserordentlichen Lagen gewährleistet sein. Daher ist sicherzustellen, dass militärdienstpflichtige Angestellte des Unternehmens sowie der von ihm kontrollierten Gesellschaften, die für die Leistungserbringung der Unternehmen unentbehrlich sind, in allen Lagen zur Verfügung stehen.
47 Jean Nicolas Druey/Eva Druey Just/Lukas Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Aufl., Zürich 2021, § 7, N 44, 75
48 Siehe Art. 25