Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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Vordergrund steht der Grundsatz, dass die Festlegung der Unternehmensstrategie kein Aktionärsrecht, sondern eine unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats darstellt.3 Obwohl formal nach wie vor privatrechtliche AG, ist die aktienrechtliche Struktur der Gesellschaft nach der Gründung stark durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen überformt worden. Zu erwähnen sind hier namentlich die Vorschriften über die strategischen Ziele, welche es dem Bundesrat und sogar dem Parlament (vgl. Art. 28 ParlG) erlauben, auf die Strategie wesentlichen Einfluss auszuüben. Hinzu kommen die besonderen Informations- und Einsichtsrechte, die weiter gehen als dies im Aktienrecht des OR4 vorgesehen ist. Die RUAG MRO hat sich dadurch quasi unter der Hand zu einer Gesellschaft gewandelt, die bei genauer Betrachtung nurmehr wenig mit einer privatrechtlichen AG gemein hat. Die entstandenen Unklarheiten und die damit verbundene Rechtsunsicherheit sind sowohl aus Steuerungsoptik als auch aus Sicht der AG unbefriedigend. Kurz: Das geltende Rechtskleid der privatrechtlichen AG entspricht nicht mehr der heute praktizierten Steuerung und den aktuellen sicherheitspolitischen Bedürfnissen.

1.2 Heutige Rechtsgrundlagen und Erwartungen an die RUAG MRO

Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 19975 über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) formuliert die Erwartungen des Bundes an die Rüstungsunternehmen sowie deren Zweck. Es stellt die rechtliche Grundlage dar, auf der weitere Vorgaben wie etwa die strategischen Ziele des Bundesrates aufbauen. Nach Artikel 1 BGRB kann der Bund Rüstungsunternehmen betreiben, AGs des privaten Rechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen. Die entsprechenden Unternehmen sollen zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee beitragen. Zu diesem Zweck haben sie Aufträge des VBS sowie von Dritten auszuführen und dabei marktwirtschaftliche Grundsätze zu beachten (Art. 2 BGRB). Es geht in erster Linie darum, dass die Rüstungs- und Instandhaltungsbetriebe in denjenigen Bereichen zugunsten der Armee tätig sind, wo die privatwirtschaftlich erbrachten Leistungen nicht ausreichen. Die Drittaufträge sollen Auslastungsdefizite auffangen, falls die Nachfrage zeitweilig zurückgehen sollte. Drittgeschäfte dienen darüber hinaus der nötigen Flexibilität im Finanzbereich, ermöglichen Synergien und führen zu einem Know-how-Gewinn zu Gunsten der Armee.

Das BGRB sieht eine weitgehende organisatorische Verselbstständigung der Rüstungsunternehmen gegenüber der Verwaltung vor und gewährt den Unternehmen grosse Autonomie. Der Bund hält und führt die verschiedenen Unternehmen über eine Beteiligungsgesellschaft (Holding, Art. 3 BGRB), die selbst eine privatrechtliche AG ist. Nach dem Corporate-Governance-Konzept des Bundes soll der Bund seine Interessen gegenüber verselbstständigten AGs in erster Linie mit Hilfe seiner Aktionärsrechte wahrnehmen – etwa indem er die Gesellschaftsstatuten entsprechend ausgestaltet.

Nach Artikel 3 Absatz 2 BGRB legt der Bundesrat für die Beteiligungsgesellschaft jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Damit richtet er die Rüstungsunternehmen auf die übergeordneten strategischen Interessen des Bundes aus. Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft hat für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen (Tochterunternehmen der RUAG MRO) zu sorgen. Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt jährlich im Rahmen der Bericht-

3Siehe Urteil 4A_487/2023 des Bundesgerichts vom 15. November 2023, E. 5.1 f.

4SR 220

5 SR 934.21