Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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Ziele der Dachgesellschaft zu integrieren. So kann eine kohärente Steuerung «aus einer Hand» über den gesamten Konzern sichergestellt werden. Der Verwaltungsrat des Rüstungsunternehmens (Dachgesellschaft) hat gemäss Artikel 12 Absatz 2 für die Umsetzung der strategischen Ziele bei den kontrollierten Gesellschaften zu sorgen (vgl. Erläuterungen zu Art. 12).
Ob die Dachgesellschaft nur die Rolle einer Holding spielt (Holdingkonzept) oder auch selbst wesentliche Leistungen zur Erfüllung des Unternehmenszwecks (Stammhauskonzept) erbringt, legt das Gesetz nicht fest.27 Entsprechende Präzisierungen werden die Statuten enthalten.
Art. 2 Rechtsform und Aktionariat
Das Rüstungsunternehmen ist eine spezialgesetzliche AG öffentlichen Rechts und wird durch dieses Gesetz errichtet.
Das spezialgesetzlich konstituierte Unternehmen entspricht in seiner Grundstruktur zwar einer privatrechtlichen AG, das Spezialrecht kann aber Bestimmungen vorsehen, die vom (zwingenden) Aktienrecht des OR abweichen, um mit Blick auf den angestrebten Zweck und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerechte Lösungen zu ermöglichen. Dabei verfügt der Gesetzgeber über einen grossen Spielraum.28 Konkret werden dem Bund zur Wahrung sicherheitspolitischer Interessen in diesem Gesetz Einflussmöglichkeiten eröffnet, die dem Aktionär bei der privatrechtlichen AG nicht zustehen (siehe v.a. Art. 12-16).
Der Wechsel von einer privatrechtlichen AG (RUAG MRO) zur spezialgesetzlichen AG nach diesem Gesetz ändert nichts an der Stellung des Unternehmens mit Blick auf die Verwaltungsorganisation. Nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 RVOV ist nicht die Rechtsform ausschlaggebend, ob ein Unternehmen zur dezentralen Bundesverwaltung oder zur Sphäre der externen Träger ausserhalb der Verwaltung, die Verwaltungsaufgaben erfüllen, zuzuordnen ist. Sowohl öffentlich-rechtliche Anstalten als auch privatrechtliche und spezialgesetzliche AGs, die der Bund beherrscht, können grundsätzlich sowohl der dezentralen Verwaltung als auch der Sphäre der externen Verwaltungsträger angehören. Entscheidend sind vielmehr die durch das Unternehmen erfüllten Aufgaben bzw. das Kriterium der Marktnähe (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d RVOV): Träger von Verwaltungsaufgaben, die «überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen» gehören – ungeachtet ihrer Rechtsform – nicht der (dezentralen) Verwaltung an, sondern sind unter Artikel 2 Absatz 4 RVOG (externe Träger von Verwaltungsaufgaben) zu subsumieren.29 Die RUAG MRO gilt heute als externe Trägerin von Verwaltungsaufgaben ausserhalb der Verwaltung. Da sich Aufgaben und Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch die Umwandlung der Rechtsform nicht wesentlich ändern, bleibt es auch weiterhin ein externer Träger von Verwaltungsaufgaben, der überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringt (Art. 6 Abs. 3 RVOV).
Der Bund ist Alleinaktionär. Im Gegensatz zur Schaffung der Rüstungsunternehmen im Jahre 1997 ist die Beteiligung Privater heute kein Ziel. Sollte später eine Öffnung ins Auge gefasst werden, bedarf es einer Anpassung des Gesetzes. Die Rechtsform der
27 Siehe zur Terminologie Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bern 2023, § 24, N 92; Peter V. Kunz, Grundlagen zum Konzernrecht in der Schweiz, Bern 2016, N 175 ff.
28 Siehe Gutachten, S. 49 f. mit Hinweisen auf die Literatur.
29 Siehe Gutachten, S. 56 f.