Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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wählbaren Typen gebunden (kein Formenzwang). Auch wenn er sich an eine privatrechtlich vorgesehene Rechtsform anlehnt, diese aber öffentlich-rechtlich ausgestaltet, kann er vom privatrechtlichen Vorbild abweichen (keine Formenfixierung), d.h., es besteht grössere Gestaltungsfreiheit. Diese Freiheit erlaubt es, massgeschneiderte rechtliche Lösungen zu finden, die einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Steuerungsbedürfnissen des Bundes einerseits und der Autonomie des Unternehmens anderseits gewährleisten.11 Obwohl ein grosser Spielraum besteht, haben sich in der Praxis typisierte Organisationsformen etabliert, die sich teilweise an privatrechtliche Varianten anlehnen und aus praktischer Sicht bewährt haben. Im Vordergrund stehen hier die Anstalt und die spezialgesetzliche AG öffentlichen Rechts.
− Eine Anstalt ist eine von einem Gemeinwesen getragene Einheit, die organisato-
risch von der Zentralverwaltung verselbstständigt ist, in der Regel über Rechtspersönlichkeit verfügt und über eine gewisse Autonomie verfügt. Sie ist mit personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet, die sie zur dauernden Erfüllung einer ihr übertragenen staatlichen Aufgabe des oder der Trägergemeinwesen einsetzt.
− Die spezialgesetzliche AG ist körperschaftlich organisiert, d.h., sie verfügt über
eine mitgliedschaftliche Struktur und lehnt sich an die privatrechtliche AG. Im Einzelfall ist sie eine Schöpfung des Spezialgesetzgebers, der bei der Ausgestaltung der konkreten Gesellschaft über grossen Spielraum verfügt.
Aus rechtlicher Sicht gibt es keine zwingenden Gründe, die für die eine oder die andere Lösung sprechen. Zu ergänzen ist, dass sich beide Rechtsformen in der Praxis stark annähern, wenn der Bund bei einer spezialgesetzlichen AG Alleinaktionär ist und damit das körperschaftliche Element an Bedeutung verliert und in den Hintergrund tritt.
Gesetzgebungs- und rechtstechnisch hat die AG den Vorteil, dass sie sich an eine existierende und bewährte Rechtsform anlehnt. Das bedeutet, dass sich das Spezialgesetz auf diejenigen Normen konzentrieren, die vom privatrechtlichen Aktienrecht abweichen, und im Übrigen auf das Privatrecht verweisen kann. Taucht also im Verlaufe der Zeit ein Rechtsproblem auf, an das man beim Erlass des Spezialgesetzes nicht gedacht hat, steht für die Problemlösung eine subsidiär anwendbare Rechtsordnung zur Verfügung.
Für die Wahl der spezialgesetzlichen AG spricht ferner das Corporate-Governance-Konzept des Bundes. Nach geltendem Recht erbringt die RUAG MRO Dienstleistungen am Markt und ist weder Teil der zentralen noch der dezentralen Bundesverwaltung. Für solche Unternehmen sieht der Corporate-Governance-Bericht des Bundes12 (CG-Bericht) das Rechtskleid der privatrechtlichen AG vor. Nachdem der Bundesrat in seinem Grundsatzbeschluss die privatrechtliche AG abgelehnt hat, liegt die spezialgesetzliche AG eher auf der Linie des CG-Berichts als die Wahl einer Anstalt, die primär für Aufsichtsorgane und Betriebe mit Monopoldienstleistungen vorgesehen ist.
Nicht vernachlässigt werden dürfen die Signale, die durch die Wahl der Rechtsform nach innen und aussen gesendet werden. In der öffentlichen Wahrnehmung wird eine AG eher als unternehmerisch und dynamisch wahrgenommen als eine Anstalt. Geht
11 Bericht des Bundesrates vom 12. Dezember 2008, Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, (RVOV), VPB 2009.6, S. 82.
12 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006, BBl 2006 8233, 8269